Neue Spritpreisverordnung mit 1. Jänner 2011

05.06.2012

Preiserhöhung täglich nur um 12:00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Achtung: Ausnahmen an langen Wochenenden - siehe Downloads.

   

Mit der neuen Spritpreisverordnung  die am 30.12.2010 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, wird verordnet, dass eine Preiserhöhung an jedem Tag nur um 12 Uhr zulässig ist. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Wie bisher sind Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen jederzeit möglich.

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft.

Details und Hintergrundinformation:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend der Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen läuft bekanntlich mit 31.12.2010 aus.

Da aufgrund des massiven Drucks der Autofahrerclubs zu erwarten war, dass Herr Bundesminister Dr. Mitterlehner eine Nachfolgeverordnung plant (Verlängerung der bisherigen Verordnung) haben wir zahlreiche Gespräche auf Beamten-/Kabinettsebene, aber auch mit dem Herrn Bundesminister persönlich geführt. Leider gelang es nicht, ein Auslaufen der bestehenden Verordnung zu erwirken, da wie bereits erwähnt der Druck der Autofahrerclubs (mehr als 1 Million Mitglieder) zu groß war.

Unser Ziel war es daher, die Verordnung so weit zu entschärfen, dass „Ungerechtigkeiten“ beseitigt werden (Automatentankstellen!) und ein Umstellungszeitpunkt erwirkt wird, der das unverzichtbare „Morgengeschäft an Tankstellen“ nicht zum Erliegen bringt.

Die nun kundgemachte Verordnung regelt folgende Punkte:

  • Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12:00 Uhr zulässig (nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen)
  • Preissenkungen dürfen jederzeit vorgenommen werden
  • Der Umstellungszeitpunkt für „rund um die Uhr Stationen“ und Automatentankstellen wurde vereinheitlicht (12:00 Uhr)
  • Die Verordnung ist bis 31.12.2013 befristet.

In der Begutachtung zur Verordnung haben wir darauf hingewiesen, dass der Umstellungszeitpunkt „12:00“ nur eine „logische Sekunde“ dauert und daher von keinem Tankstellenbetreiber eingehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Wiener Fachgruppe auch die Verfassungskonformität der Verordnung in Frage gestellt. Das Bundesministerium hat auf unsere Kritik nun insoweit reagiert, als ein neuer Satz „Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen.“ in die Verordnung aufgenommen wurde.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Umstellungszeitpunkt grundsätzlich weiterhin 12:00 Uhr sein soll, aber die „Umstellungsarbeiten“ auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen können.

In der Praxis bedeutet dies, dass mit den technischen Umsetzungshandlungen unverzüglich um 12:00 Uhr zu beginnen ist; bei allfälligen Beschwerden von aufgebrachten „Konsumenten(-schützern)“ wird es notwendig sein zu dokumentieren, wie komplex die tatsächliche Umstellung ist und welcher Zeitraum dafür notwendig ist.

Kann daher belegt werden, dass der Zeitraum zwischen 12:00 Uhr und der tatsächlichen Umstellung nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen notwendig war, so liegt kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor

Das BMWFJ interpretiert den Begriff „unverzüglich“ wie folgt:

Unverzüglich iSd VO bedeutet, dass  die Preisumstellung um 12.00 Uhr in die Wege geleitet werden muss und bei nicht automatisierter Umstellung der Vorgang rd. 5 bis 10 Minuten dauert. Bei automatisiertem Preisauszeichnungssystem sind die neuen Preise um 12.00 Uhr auszuzeichnen. Anzustreben ist eine zeitgleiche Umstellung an Kassa, Zapfsäule und Totem.

Nachstehend finden Sie einen Vergleich der Verordnung alt mit der neuen Verordnung, sowie den Gesetzestext.
 
Bitte beachten Sie, dass diese Verordnung am 01.01.2011 in Kraft tritt.

 

 
Verordnung alt
Verordnung neu
Inkrafttreten
ab 01.07.2009
ab 01.01.2011
Geltungsdauer
bis 31.12.2010
bis 31.12.2013
einmalige Preisfestsetzung
00:00 Uhr bzw. Betriebsbeginn
Automaten bis 08:30 Uhr
Einheitlich 12:00 Uhr (auch für Automatentankstellen) - nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen
Preissenkungen
jederzeit möglich
jederzeit möglich
Strafen
GewO bis zu einem Betrag von € 2.180,-
Preisgesetz bis zu einem Betrag von € 1.950,-
GewO bis zu einem Betrag von € 2.180,-
Preisgesetz bis zu einem Betrag von € 1.950,-
 
Verordnung des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:
      § 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
 

Weitere Informationen zur Spritpreisdatenbank finden Sie hier.

Rückfragen:
Wirtschaftskammer Steiermark
Fachgruppe Tankstellen-Garagen
Pamela Prinz
T 0316/601-638
E pamela.prinz@wkstmk.at