Mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit - organisatorische/ fachliche Trennung - kollektivvertragsfreies Kerngeschäft
Welcher Kollektivvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt zunächst von der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu der entsprechenden Fachorganisation der Wirtschaftskammerorganisation und damit von der Gewerbeberechtigung ab.
Verfügt der Arbeitgeber über eine einzige Gewerbeberechtigung und ist von der Fachorganisation für dieses Gewerbe ein Kollektivvertrag abgeschlossen, so hat ihn der Arbeitgeber auf die vom Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
Mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit
Verfügt der Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen, gilt für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich der zur jeweiligen Gewerbeberechtigung passende Kollektivvertrag, wenn der Betrieb in Betriebsteile oder in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen strukturiert ist.
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Beispiel: Eine GmbH betreibt einen Surfshop am Neusiedlersee und ein Restaurant in Salzburg. Beide Wirtschaftsbereiche sind vollständig organisatorisch getrennt (räumliche Entfernung, unterschiedliches Personal etc.). Für Mitarbeiter des Surfshops gelten die Kollektivverträge für Angestellte oder Arbeiter in Handelsbetrieben. Für Mitarbeiter des Restaurants gelten die Kollektivverträge für Angestellte oder Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. |
In einem Mischbetrieb ohne organisatorische und fachliche Trennung der gewerblichen Tätigkeiten kommt trotz Vorliegens mehrerer Kollektivverträge grundsätzlich nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung. Es findet von mehreren möglichen Kollektivverträgen jener Anwendung, der für den maßgeblichen Wirtschaftbereich des Betriebes (also das unternehmerische Kerngeschäft) gilt.
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Beispiel: Eine GmbH betreibt einen Surfshop und ein Restaurant am Neusiedlersee. Der Zugang zum Restaurant erfolgt ausschließlich durch den Surfshop, die Mitarbeiter arbeiten wechselweise in beiden Betriebsabteilungen. Darüber hinaus erhält der Kunde pro Einkauf im Surfshop ein ermäßigtes Getränk im Restaurant. Der Umsatz des Restaurants übersteigt den des Surfshops bei weitem. Beide Wirtschaftsbereiche sind organisatorisch nicht getrennt (keine räumliche Trennung, gleiches Personal etc.). Für alle Mitarbeiter gilt aufgrund der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Restaurants die Kollektivverträge für Angestellte und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. |
Mischbetriebe mit kollektivvertragsfreiem Kerngeschäft
Wenn ein als Mischbetrieb organisiertes Unternehmen in zwei Wirtschaftsbereichen tätig ist, von welchen nur einer einem Kollektivvertrag unterliegt, ist dieser Kollektivvertrag auf alle zur jeweiligen Berufsgruppe gehörenden Arbeitnehmer des gesamten Betriebes (Arbeiter bzw. Angestellte) anzuwenden.
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Beispiel: Ein Unternehmen betreibt am selben Standort sowohl einen Altwarenhandel als auch ein Entrümpelungsgewerbe. Für das Handelsgewerbe gibt es einen Arbeiterkollektivvertrag, das Entrümpelungsgewerbe ist für Arbeiter kollektivvertragsfrei. Eine organisatorische und fachliche Trennung der beiden Bereiche findet nicht statt. Die Umsätze des Unternehmens werden überwiegend im Altwarenhandel erzielt. Die Arbeiter des Unternehmens werden in beiden Wirtschaftbereichen eingesetzt. Es gilt für alle Arbeiter des Unternehmens der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter. |
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Vorsicht! Gleiches gilt auch dann, wenn die Umsätze des Unternehmens überwiegend in jenem Wirtschaftbereich erzielt werden, der keinem Kollektivvertrag unterliegt! |
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Beispiel: Ein Wiener Unternehmen betreibt am selben Standort sowohl ein Güterbeförderungsgewerbe als auch ein Entrümpelungsgewerbe. Es gibt nur für das Güterbeförderungsgewerbe einen Kollektivvertrag (Arbeiter), das Entrümpelungsgewerbe ist für Arbeiter kollektivvertragsfrei. Eine organisatorische und fachliche Trennung der beiden Bereiche findet nicht statt. Die Umsätze des Unternehmens werden überwiegend Entrümpelungsgewerbe erzielt. Die Mitarbeiter des Unternehmens werden in beiden Wirtschaftbereichen eingesetzt. Es gilt für alle Arbeiter des Unternehmens der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe. |
Unternehmen mit organisatorischer und fachlicher Trennung
Ist ein Betrieb kein Mischbetrieb, weil eine fachliche und organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen vorliegt, so ist zu unterscheiden:
Für jene getrennt geführten Wirtschaftsbereiche, für die ein Kollektivvertrag gilt, findet dieser jeweilige Kollektivvertrag Anwendung. Getrennt geführte Wirtschaftsbereiche, für die kein Kollektivvertrag abgeschlossen ist, sind kollektivvertragsfrei.
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Vorsicht! Diese Trennung muss vom ausschließlichen Einsatz der Arbeitnehmer im jeweiligen Wirtschaftsbereich, einer gewissen räumlichen Trennung, von getrennten Abrechnungen und einem separaten Verantwortlichen (Bereichsleiter) gekennzeichnet sein. |
Stand: Jänner 2009
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