Voraussetzungen - Auflösung des Dienstverhältnisses - Weiterbildungsgeld
Bildungskarenz ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für das Absolvieren einer Weiterbildungsmaßnahme. Die Bildungskarenz ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Voraussetzungen
Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren können eine oder mehrere Bildungskarenzen im Gesamtausmaß von maximal 12 Monaten vereinbart werden.
Werden 12 Monate Bildungskarenz durchgehend in Anspruch genommen, kann in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden. Wird die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht, muss jeder einzelne Teil zumindest 2 Monate dauern.
|
Vorsicht! Bildungskarenz im Anschluss an eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes (siehe dazu unten) ist nicht möglich. Für Zeiten eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz- oder Zivildienstes kann Bildungskarenz ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden. |
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Bildungskarenz bereits nach drei Monaten beginnen, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 4 Jahre zum selben Dienstgeber vorliegt.
Tipp für den Lohnverrechner!
Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Ein grundsätzlicher Schutz vor Kündigung während der Bildungskarenz besteht für den Arbeitnehmer nicht. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz, der Mitarbeiter vor Kündigungen des Arbeitgebers aus bestimmten unlauteren Motiven schützt.
|
Vorsicht! Kann der Arbeitnehmer im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht glaubhaft machen, dass er gerade wegen Inanspruchnahme der Bildungskarenz gekündigt wurde, muss das Gericht mit Urteil aussprechen, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Berücksichtigt man die Dauer solcher Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht, können beträchtliche finanzielle Forderungen des Dienstnehmers drohen. |
Tipp für den Lohnverrechner!
Endet das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz, erfolgt die Abrechnung von Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts.
Weiterbildungsgeld
Dienstnehmer in Bildungskarenz können nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend machen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Dienstnehmer
- die Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und
- in diesem Zeitraum nachweislich an einer Weiterbildungsmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden teilnimmt (einschlägige berufsbildende Kurse, Nachholen von Schul- oder Studienabschlüssen, Fremdsprachenschulungen im Ausland etc.). Eine reduzierte Stundenanzahl von 16 Wochenstunden ist für Personen möglich, die ein Kind unter 7 Jahren betreuen und keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Das Arbeitsmarktservice bezahlt Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, zumindest in Höhe des Kinderbetreuungsgeldnormalsatzes. Das Beantragen des Weiterbildungsgeldes erfolgt nach den Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld mit einem entsprechenden Formular.
Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz kann auch unmittelbar nach Ende einer Mutter- oder Väterkarenz anfallen.
|
Vorsicht! Es müssen jedenfalls ausreichende unverbrauchte Versicherungsanwartschaften nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorliegen. |
Tipp!
Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schadet eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz (auch zum selben Arbeitgeber) ebenso wenig, wie die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Freistellung gegen Entfall der Bezüge
Hat der Dienstnehmer noch nicht 6 Monate im Betrieb gearbeitet, besteht für ihn die Möglichkeit, anstelle einer Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellung gegen Entfall der Bezüge zu vereinbaren.
|
Vorsicht! Im Fall der Freistellung gegen Entfall der Bezüge erhält der Dienstnehmer Weiterbildungsgeld nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich eine (nicht nur geringfügig beschäftigte) Ersatzkraft einstellt, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat. |
Die Untergrenze für die Dauer dieser Freistellung beträgt 6 Monate, die Obergrenze – wie bei der Bildungskarenz – 12 Monate.
Stand: Mai 2013
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: