Neue Vorschriften gelten ab 14.6.2011
Das kürzlich im Bundesgesetzblatt kundgemachte Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 löst das bisher geltende Gesetz aus dem Jahr 1997 ab. Das neue Gesetz (BGBl I Nr. 10/2011) ist erforderlich, weil ab 14. Juni 2011 die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung Nr. 1107/2009 gilt. Diese regelt insbesondere die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Zulassung, Verpackung, Kennzeichnung, Werbung). Entsprechende Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sind mit diesem Zeitpunkt aufzuheben.
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 enthält aber auch neue Bestimmungen zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Schließlich werden einige Regelungen neu eingeführt, um die Überwachung und den Vollzug des Pflanzenschutzmittelrechts in Österreich zu verbessern.
Allgemeine Bestimmungen, Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen sind durch die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung vorgegeben. Wichtigste Behörde für die Vollziehung ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Dort sind auch sämtliche Anträge nach der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung einzubringen.
Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zur Abgabe an andere gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn die Anforderungen der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung und des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes eingehalten werden.
Neu vorgesehen ist ein Betriebsregister. Wer in Österreich Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe zur Abgabe an andere lagert bzw. vorrätig hält, in Verkehr bringt oder bewirbt bzw. sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit den Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel ausübt, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit melden. Neben dem Firmensitz bzw. der Niederlassung sind auch alle Lager- und Abgabestellen bekanntzugeben. Diese Daten erfasst das Bundesamt für Ernährungssicherheit in einem sogenannten Betriebsregister. Betriebe, die solche Tätigkeiten schon vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift (14. Juni 2011) ausgeübt haben, müssen die Meldung bis spätestens 14. Dezember 2011 abgeben.
Das bisherige Pflanzenschutzmittelregister wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit weitergeführt.
Amtliche Kontrolle
Die Regelungen über die amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle entsprechen weitgehend dem bisherigen Stand. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Bestimmungen betreffen die Aufsichtsorgane, die Probenahme, mögliche Maßnahmen zur Mängelbehebung und die Beschlagnahme bei Verstößen. Geschäfts- und Betriebsinhaber müssen die Kontrollen ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer müssen für Kontrollzwecke 5 Jahre aufbewahrt werden.
Weiter aufrecht bleibt auch die Bestimmung, dass Geschäfts- und Betriebsinhaber in allen maßgeblichen Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine, Anbots- und Bestelllisten) die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregisternummer anführen müssen.
Einfuhr
Zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus Drittländern muss der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorgelegt werden.
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Die Kompetenz zur Festlegung von Detailbestimmungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln liegt bei den Bundesländern. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 legt daher nur Grundsätze fest, die bei den konkreten Vorschriften zu berücksichtigen sind. An die Länder ergeht insbesondere der Auftrag, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden festzulegen: Vermeidung von Gefahren bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, verpflichtende Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Beratungspersonal, Information der Öffentlichkeit, Forcierung des integrierten Pflanzenschutzes etc.
Die Länder müssen auch Aktionspläne zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erstellen und diese erstmalig bis 30. April 2012 an das Lebensministerium weiterleiten. In weiterer Folge sind die Landesaktionspläne zumindest alle 5 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Strafbestimmungen
Verstöße gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung sind je nach Tatbestand mit Geldstrafen bis zu EUR 7.500,- bzw. EUR 15.000,- bedroht. Im Wiederholungsfall gilt der jeweils doppelte Strafrahmen. Ergänzende Strafbestimmungen (1 Jahr Verfolgungsverjährung, Strafbarkeit des Versuchs etc.) wurden im Wesentlichen aus dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz übernommen.
Beschlagnahmte Gegenstände können für verfallen erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass nach ihrer Freigabe die Vorschriften des Pflanzenschutzmittelrechts eingehalten werden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die Grundsatzbestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über die Landesaktionspläne sind am 16. Februar 2011 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten am 14. Juni 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
• Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
• § 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes
• Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung
• Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland
• Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande
• Verordnung über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln die bestimmte Wirkstoffe enthalten
• Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003
Pflanzenschutzmittel, die am 14. Juni 2011 im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind, gelten als zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinn der neuen Bestimmungen. Das Pflanzenschutzmittelregister wird fortgeführt.
Die Meldung zum Betriebsregister ist bis spätestens 14. Dezember 2011 abzugeben, wenn die entsprechenden Tätigkeiten bereits vor dem 14. Juni 2011 ausgeübt wurden.
Anerkennungen als Versuchseinrichtung für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung gültig.
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