Verwendung ohne Zulassung nur mehr für 3 – 4 Jahre erlaubt
In der REACH-Verordnung wurde nun erstmals eine Zulassungspflicht für sechs Stoffe festgelegt. In etwa 3 bis 4 Jahren ist das Inverkehrbringen oder die Verwendung dieser Stoffe nur mehr mit entsprechender Zulassung erlaubt.
Die Zulassungspflicht betrifft folgende Substanzen. Sie gelten auf Grund ihrer Eigenschaften
(persistent, bioakkumulierbar, giftig, krebserzeugend oder fortpflanzungsgefährdend) als besonders besorgniserreregend.
• 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol Moschus-Xylol (Geruchsstoff)
• 4,4′-DiaminodiphenylmethanMDA (Herstellung von Grundstoffen für Polyurethan)
• Hexabromcyclododecan HBCDD (Flammhemmer)
• Bis(2-ethylhexyl)phthalat DEHP (Weichmacher)
• Benzylbutylphthalat BBP (Weichmacher)
• Dibutylphthalat DBP (Weichmacher)
Die Verwendung der betroffenen Weichmacher in Primärverpackungen von Arzneimitteln ist von der Zulassungspflicht allerdings ausgenommen, weil dafür spezielle Regelungen im Arzneimittelrecht möglich sind.
Der Ablauftermin für eine Verwendung ohne Zulassung wurde für jeden Stoff einzeln festgelegt. Die Termine liegen zwischen 21.8.2014 und 21.8.2015.
Wer einen betroffenen Stoff nach dem Ablauftermin weiter in Verkehr bringen oder verwenden will, muss spätestens 18 Monate vor dem Ablauftermin bei der Europäischen Chemikalienagentur eine Zulassung beantragen. Dabei ist zu belegen, wie die Risiken bei der Verwendung beherrscht werden können.
Nachgeschaltete Anwender, die einen zulassungspflichtigen Stoff im Rahmen der Zulassung eines (Vor)Lieferanten verwenden, müssen selbst keine Zulassung beantragen. Sie müssen die Verwendung jedoch der Europäischen Chemikalienagentur mitteilen.
Diese Änderung der REACH-Verordnung erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 143/2011 samt Berichtigung.
Mit der Festlegung einer Zulassungspflicht für weitere Stoffe ist zu rechnen.
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