Begriff des Stelleninserates– Mindestentgelt - Sanktionen
Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft
- Arbeitgeber,
- private Arbeitsvermittler und
- mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts.
Begriff des Stelleninserates
Mindestentgelt
- betragsmäßig,
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
- ohne anteilige Sonderzahlungen,
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).
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Vorsicht!
Gewährt der Arbeitgeber dem Stellenwerber trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, besteht das Risiko, dass dieser aufgrund seines Alters, seines Geschlechtes oder eines anderen Diskriminierungstatbestandes einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht.
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Nicht zwingend vorgeschrieben sind:
- die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
- die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
- die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.
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Vorsicht!
Findet für das Unternehmen keine lohngestaltende Vorschrift, wie Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung, Anwendung, ist keine Angabe des Mindestentgelts erforderlich.
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Beispiele für Formulierungen:
„Wir suchen ... zu € ... brutto monatlich.“
„Entgelt: € ... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von € ... brutto bis € ... brutto je nach konkreter Qualifikation.“
„ ... gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € ... brutto."
„Verhandlungsbasis: € ... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung.“
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Sanktionen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, Landesgremium Wien (Wirtschaftskammer Wien)
Das meint das Team von Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, Landesgremium Wien zu diesem Inhalt:
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