gem. Gleichbehandlungsgesetz ab 01.03.2011
Am 1. März tritt die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Für Mitgliedsbetriebe wichtig ist dabei die Bestimmung zu den Stelleninseraten.
Wird ein Stelleninserat medial geschalten, hat dieses für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt zu enthalten und muss, wenn eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht, auf diese hingewiesen werden.
Wie schaut ein solches Inserat aus?
Etwa: „Wir suchen einen Handelsarbeiter, welcher mit Arbeiten, bei denen regelmäßig oder zumindest überwiegend schwere Lasten befördert werden, betraut wird zu monatlich Euro 1.323,-- oder für Teilzeit, welcher mit 20 Wochenstunden zu Euro 687,50 beschäftigt wird.“
Eine eventuelle Überzahlung kann in Euro oder in Prozent angegeben werden. Sonderzahlungen müssen nicht angegeben werden, außer Hinweis: Monatsgehalt mal 14.
Bei Lehrlingen kommt die entsprechende Lehrlingsentschädigung zum Tragen. Auch „geringfügige Beschäftigungen“ unterliegen den neuen gesetzlichen Bestimmungen.
Fehlende oder falsche Angaben unterliegen ab 1.1.2012 einer Strafsanktion bis zu Euro 360,--.
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