Verwaltungserleichterungen im Wasserrecht durchgesetzt

30.11.2012
Mag. Günther Grassl

Deregulierungsmaßnahmen und einfachere Verfahren entlasten Unternehmen

   

Mit der Novelle 2010/11 konnten auf Betreiben der WKÖ eine Reihe von für die Unternehmen interessante Deregulierungsmaßnahmen im Wasserrechtsgesetz (WRG) umgesetzt werden:

 

  • Nachträgliche Beseitigung bzw. Einschränkung von überschießenden Bescheidauflagen möglich

Der neu eingefügte § 21b WRG ermöglicht nach dem Vorbild der Gewerbeordnung        (§ 79c) auf Antrag des Wasserbenutzers eine nachträgliche Modifikation von Bescheidauflagen, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung solcher Auflagen nicht mehr vorliegen. Das könnte z.B. die Streichung oder Einschränkung einer Überwachungspflicht für einen nicht mehr eingesetzten Schadstoff sein bzw. einen Stoff bei welchem das Kriterium der „Maßgeblichkeit“ (Signifikanz im Hinblick auf den Grenzwert) nicht mehr gegeben ist. Dadurch können vor allem unnötige Bürokratiekosten für Unternehmen und die Verwaltung eingespart werden.

 

  • Verfahrensvereinfachungen bei Geothermieanlagen

Die WRG-Novelle überführt Erdwärmeanlagen generell in das Anzeigeverfahren und schränkt die Bewilligungspflicht für Tiefsonden ein. Dies sollte den Einsatz solcher Anlagen mit ihren positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz weiter vereinfachen.

 

  • Erleichterungen bei der Effizienzsteigerung von Wasserkraftanlagenlagen und bei Zweckänderungen

Nicht mehr bewilligungspflichtig sondern nur anzeigepflichtig sind in Zukunft Maßnahmen zur Hebung der Engpassleistung bzw. generell zur Steigerung der Energieeffizienz bei bestehenden Wasserkraftanlagen, sofern das Maß und die Art der Wasserbenutzung nicht geändert werden. Das Vorhaben muss aber im Einklang mit der allenfalls relevanten Sanierungsstrategie des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (gestuft bis 2027) stehen.

 

Nur mehr einer Anzeige bedürfen auch Zweckänderungen von Wassernutzungen. Die bisherigen Bewilligungsvoraussetzungen (insbesondere die Einhaltung des Standes der Technik) müssen aber gegeben sein. 

 


Alle diese Maßnahmen tragen zum Bürokratieabbau und auch zur Entlastung der Verwaltungsbehörden und damit des Staatshaushalts bei.

 

Nähere Informationen zu den Erleichterungsmaßnahmen erhält man vom Service-Center der jeweiligen Wirtschaftskammer.