Anpassungen an die CLP-Verordnung und Konkretisierung der Vorgangsweise zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe
Zwei aktuelle Änderungen der REACH-Verordnung betreffen die Anhänge I und XIII. Sie sind in erster Linie für solche Unternehmen relevant, die Stoffe nach der REACH-Verordnung registrieren lassen.
Anhang I regelt die Stoffsicherheitsbeurteilung und Stoffsicherheitsberichte. Die nun vorgenommenen Änderungen dienen vor allem der Anpassung an die CLP-Verordnung. Sie gelten ab 5. Mai 2011. Bei vor diesem Zeitpunkt eingereichten Registrierungsdossiers ist der Stoffsicherheitsbericht bis spätestens 30. November 2012 an die Änderungen anzupassen.
Anhang XIII regelt die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT-Stoffe) sowie sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen (vPvB-Stoffen). Diese werden als besonders besorgniserregend betrachtet und stellen Kandidaten für eine eventuelle Zulassungspflicht dar. PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften sind auch im Rahmen der Registrierung von Stoffen zu prüfen. Anhang XIII wurde nun um Vorschriften für ein Screening und die Beurteilung von Stoffen hinsichtlich solcher Eigenschaften ergänzt. Erst wenn die vorhandenen Daten auf Grund des Screenings Hinweise auf besonders bedenkliche Eigenschaften ergeben, sind zusätzliche Informationen einzuholen. Die Prüfung auf PBT- und vPvB-Eigenschaften bei der Registrierung eines Stoffs können ab sofort nach dem geänderten Anhang XIII durchgeführt werden. Ab 19. März 2013 ist der geänderte Anhang verpflichtend anzuwenden. Registrierungsdokumente, die die Anforderungen des geänderten Anhangs XIII noch nicht erfüllen, müssen spätestens bis 19. März 2013 aktualisiert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 252/2011 zur Änderung von Anhang I sowie die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 zur Änderung von Anhang XIII der REACH-Verordnung sind über die Internetseite EUR-Lex abrufbar.
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