Wichtige Informationen
Wie auch aus anderen Bundesländern berichtet, werden durch die Exekutive in letzter Zeit verstärkt Kontrollen bei der Durchführung von Probefahrten vorgenommen.
Im Zuge dieser Kontrollen werden auch die Eintragungen im Fahrtenbuch überprüft. Wir möchten Sie daher darauf hinweisen die Eintragungen im Fahrtenbuch mit größter Sorgfalt vorzunehmen.
Über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens muss der Besitzer der Bewilligung (Zulassungsbesitzer) einen Nachweis führen. In diesen Nachweis müssen vor der Fahrt eingetragen werden:
- Der Name des Lenkers (sowohl bei Betriebsangehörigen als auch bei Kunden) und eventuell die Führerscheindaten
- Das Datum der Probefahrt (zweckmäßigerweise auch die Uhrzeit)
- Die Marke und Type des Fahrzeugs und
- Die Fahrgestellnummer.
Wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, so genügt es an Stelle der Fahrzeugdaten das Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen. Bei Fahrten mit Blauen Probefahrtkennzeichen ist daher unbedingt die Fahrgestellnummer im Fahrtenbuch einzutragen.
Dieser Nachweis muss drei Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Die Überlassung eines Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten ist bis maximal 72 Stunden möglich. Dies bleibt aber auf Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg beschränkt.
Wird ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Der Probefahrtschein hat die Funktion des Zulassungsscheines und muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden.
Für private Zwecke dürfen Probefahrtkennzeichen nicht verwendet werden.
Beim Landesgremium des Fahrzeughandels können Sie gegen geringe Gebühr Probefahrt-Dokumentenmappen bestellen. Diese enthalten ein Fahrtenbuch sowie eine Broschüre zu den gesetzlichen Bestimmungen bei Probefahrten und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen.
Mitglieder finden untenstehend außerdem einige Dokumtene frei zum Download:
Downloads
zu diesem Dokument
- Probefahrt-BescheinigungExklusiv für Mitglieder!
- Probefahrt-ZusatzblattExklusiv für Mitglieder!
- Fahrtenbuch-MusterExklusiv für Mitglieder!
Nähere Informationen – Fahrzeughandel, Landesgremium Wien
Verwendung, Anerkennung und Ablehnung von Probekennzeichen im Ausland
- Aktuelle Informationen auf der Homepage des BMVIT über die Klarstellung zur Vollziehung der Bestimmung
- Information des BMVIT über Probleme mit österreichischen Probefahrtkennzeichen in Ungarn (2.7.2012)
- Erlass: Fahrten zum Überführung; Abwicklung durch Subunternehmer (4.5.2012)
- Erlass: Verwendung österreichischer Probekennzeichen im Ausland (16.1.2013)
- Liste - Anerkennung Probefahrtkennzeichen
- Die gesetzlichen Bestimmungen über Probefahrten und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen (Broschüre Jänner 2007)
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung:




