Allgemeines - HFU-Liste - Werklohnabzug
Der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber haftet bei Erbringung von Bauleistungen und seit 1.1.2011 auch bei Erbringung von Reinigungsleistungen für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen.
Allgemeines
Die Haftung entfällt, wenn
- das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird oder
- der Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.
Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)
Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen in der EU/EWR oder der Schweiz erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen.
Tipp!
Um in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der WGKK, Tel. (+43 1) 05 01 24-6200, Fax: (+43 1) 601 22-4555, E-Mail: dlz-agh@wgkk.at) gestellt werden.
Ein solcher Antrag setzt voraus, dass
- zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind und
- keine Beitragsnachweisungen (im Falle der Beitragsabrechnung mittels Lohnsummenverfahren) für diesen Zeitraum ausständig sind.
Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht. Vereinbarte Beitragsstundungen und Ratenzahlungen schaden ebenfalls nicht.
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Vorsicht!
Für Neugründer ist es durch diese Regelung nicht möglich, Aufnahme in die HFU-Liste zu finden, da sie noch keine Bauleistungen erbracht haben und auch keine SV-Beiträge abführen mussten. Möchte man als Neugründer also dem Werklohnabzug entgehen, empfiehlt es sich, dies vertraglich zu vereinbaren (z.B. durch Vorlage einer Bankgarantie).
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Dienstgeber, die keine Dienstnehmer beschäftigen, wie etwa Ein-Personen-Unternehmen (EPU), können unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung ihres Auftragsgebers auf den konkreten Bauauftrag beschränken. Möglich wird dies durch eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers, die dem Auftragnehmer auf dessen Antrag ausgestellt wird.
Tipp!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermöglicht den Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht in die HFU-Liste (www.sozialversicherung.at/agh).
Die HFU-Liste gilt seit 1.7.2011 einheitlich für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Die Haftung muss allerdings nicht immer beide Bereiche betreffen. Vor allem bei ausländischen Unternehmen setzt die Lohnsteuerpflicht meist früher ein als die Sozialversicherungspflicht.
Werklohnabzug
Überweist der Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das DLZ, wirkt dies gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend.
Das DLZ schreibt den Haftungsbetrag auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens gut und leitet den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Ergibt sich daraus ein Guthaben auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, so ist dieses mit allfälligen offenen Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens zu verrechnen.
Hat das beauftragte Unternehmen (=Subunternehmer) keine Beitragsschulden, so kann es einen schriftlichen Antrag auf Rückzahlung beim DLZ einbringen. Die Rückzahlung wird durch den zuständigen Krankenversicherungsträger an den Subunternehmer vorgenommen.
Stand: April 2013
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