Verstoß gegen Kontrollrechte - Nichtbereithaltung Lohnunterlagen - Unterentlohnung - Untersagung der Dienstleistung - Sicherheitsleistung - Verwaltungsstrafevidenz

Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz werden von den Kontrollbehörden (Gebietskrankenkasse, Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse,  Kompetenzzentrum LSDB) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht.

Welche Verwaltungsstrafe verhängt werden kann, hängt von der Art der Gesetzesübertretung sowie von der Möglichkeit der Vollstreckung ab. Folgende Verwaltungsstrafen sind möglich:
 
  • Geldstrafen,
  • die Untersagung der Dienstleistung oder
  • der Erlag einer Sicherheitsleistung.

Verstoß gegen Kontrollrechte

 
Verweigert der Arbeitgeber den Kontrollorganen den Zutritt insbesondere zur Arbeitsstätte, den Aufenthaltsräumen und das damit verbundene Befahren von Wegen, die Erteilung von Auskünften sowie die Einsichtnahme und Übermittlung von Unterlagen, ist er mit einer Verwaltungsstrafe von € 500,- bis € 5.000,- (im Wiederholungsfall von
€ 1.000,- bis € 10.000,-) zu bestrafen.
 
Der Arbeitgeber ist ebenso strafbar, wenn er die Kontrolle auf andere Art erschwert oder behindert.

Nichtbereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen

 
Halten ausländische Arbeitgeber die erforderlichen Lohnunterlagen nicht in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereit, sind sie mit einer Verwaltungsstrafe von € 500,- bis € 5.000,- (im Wiederholungsfall von € 1.000,- bis
€ 10.000,-) zu bestrafen.
 
Ebenso ist der Überlasser zu bestrafen, wenn er bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereitstellt.

Unterentlohnung

 
Leisten Arbeitgeber ihren in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern nicht den zustehenden Grundlohn, sind die Arbeitgeber mit Verwaltungsstrafen in Höhe von
€ 1.000,- bis € 10.000,- pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,- pro Arbeitnehmer) zu bestrafen.
 
Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen erhöhen sich die Strafen auf € 2.000,- bis € 20.000,- pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 4.000,- bis € 50.000,-).

Straffreiheit trotz Unterentlohnung

 
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von einer Bestrafung wegen Unterschreitung des Grundlohnes dann abzusehen, wenn
 
  • die Unterschreitung des zustehenden Grundlohnes nur gering ist oder das Verschulden des Arbeitgebers als geringfügig anzusehen ist und Wurde von den Kontrollbehörden von einer Anzeige abgesehen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde keine Strafe verhängt, ist im Wiederholungsfall auf jeden Fall die Mindeststrafe zu verhängen.
  • dem Arbeitnehmer die Differenz auf das zustehende Entgelt (also nicht nur die Differenz auf den zustehenden Grundlohn) innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt wird und
  • die Unterschreitung des Grundlohnes das erste Mal erfolgte.

 Die Nachzahlung der Entgeltdifferenz wirkt sich aber immer strafmildernd aus.

Vorsicht!
 
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, also erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Untersagung der Dienstleistung

 
Ausländischen Arbeitgebern, die wegen Unterentlohnung von mehr als drei Arbeitnehmern oder wegen wiederholter Unterentlohnung rechtskräftig bestraft wurden, ist die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland für mindestens ein Jahr zu untersagen. Werden ausländische Arbeitgeber trotzdem tätig, drohen ihnen Strafen in Höhe von € 2.000,- bis € 20.000,-.

Sicherheitsleistung

Erscheint die Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (vor allem bei Arbeitgebern ohne Sitz im Inland), kann dem Auftraggeber (bzw. im Fall der Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger) aufgetragen werden, einen Teil des Werklohnes oder Überlassungsentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheit zu erlegen.
 
Dieser Erlag wirkt gegenüber dem Auftragnehmer bzw. dem Überlasser schuldbefreiend. Etwaige Einwendungen des Auftraggebers hinsichtlich der Auftraggeberhaftung sind zu berücksichtigen.

Verwaltungsstrafevidenz

Das Kompetenzzentrum LSDB hat eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide zu führen. Dadurch soll die Entscheidung über das Strafausmaß, die Strafbemessung, die Untersagung der Dienstleistung und die Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung erleichtert werden.
 
Die Daten des Strafverfahrens sind in der Verwaltungsstrafevidenz spätestens fünf Jahre nach Erlassung des jeweiligen Bescheides zu löschen.
 
Stand: April 2013
 
 
 

Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Downloads

zu diesem Dokument

Weitere Informationen zum Dokument

Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).

Rückfragen an:

Das meint das Team von Recht zu diesem Inhalt:

Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer zuständigen Landeskammer.

AnsprechpartnerIn Recht: E-Mail an AutorIn senden