Nützliche Informationen zum Thema
Nachstehend finden Sie alle wesentlichen Informationen rund um das Thema NoVA (Quelle: Landesgremium OÖ des Fahrzeughandels)
- Änderungen ab 1.1.2013
- Bonus für umweltfreundliche Antriebe nun doch verlängert
- Änderungen ab 01.03.2011 (Übergangsregelung, Ausnahmeregelung für Vorführfahrzeuge)
- Klarstellungen offener Fragen zur NoVA/Umsatzsteuer
- NoVA-Erhöhungsbetrag - Ausnahmen
- Leasing - NoVA und USt Thematik
- USt auf NoVA
- NoVA-Richtlinie - Ergänzungen zum Erlass vom Jänner 2009
- Oldtimer-Zolltarif
- Neue Berechnung der Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung
- Regelung für US-importierte Fahrzeuge
- Änderung bei Berechnung des Malus bei Fehlen der Verbrauchswerte
- NoVA bei Wohn- und Reisemobilen
- € 25,-- je g/km > 160 g/km CO2-Ausstoß bis 180 g/km (ab 1.1.2013 Werte 150 bzw. 170 g/km)
- € 50,-- je g/km > 180 g/km CO2-Ausstoß bis 220 g/km (ab 1.1.2013 Werte 170 bzw. 210 g/km)
- € 75,-- je g/km > 220 g/km CO2-Ausstoß ohne Obergrenze (ab 1.1.2013 Wert 210 g/km)
Der Erlass vom 21.3.2011 stellt eine Ergänzung zum Erlass vom 3.2.2011 dar (siehe Downloadbereich). In diesem Erlass vom 3.2.2011 wird u.a. geregelt, dass es eine Übergangsregelung gibt, und zwar bis zum 30.6.2011 (ursprünglich nur befristet bis Ende Februar 2011), wonach das „alte System“ der Verrechnung der NoVA neben der neuen Regelung aufgrund des EuGH-Urteils vom 22.12.2010 (Zuschlag zur NoVA gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG) auch weiterhin eben bis zum 30.6.2011 verwendet werden kann.
Zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen ist bei Tageszulassungen nunmehr folgendes vorgesehen:
Bei Kurzzulassungen (Tageszulassungen) ist die NoVA fällig und muss abgeführt werden. In der Folge wird dann beim Weiterverkauf eine Rechnung ausgestellt, wobei die Mehrwertsteuer über den Gesamtbetrag ausgewiesen wird und die NOVA nicht gesondert ausgewiesen wird. Meist findet sich ein Zusatz wie z.B. „Die Normverbrauchsabgabe wurde bereits ordnungsgemäß abgeführt.“ Da nunmehr bei der Rechnung beim Weiterverkauf der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer unterliegt, hat das Finanzministerium eine Regelung gefunden, dass, wenn so ein Fall vorliegt, also die Normverbrauchstabgabe als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil des späteren Verkaufsumsatzes der Umsatzsteuer unterzogen wird, dann entfällt bei der im Zuge der Kurzzulassung (Tageszulassung) abzuführenden Normverbrauchsabgabe der Zuschlag gemäß §6 Abs. 6 NoVA-Gesetz 1991. Durch diese Regelung kann wie oben ausgeführt eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Ad Pkt. 3) des Erlasses vom 21.3.2011: Lieferung eines Fahrzeuges von einem Fahrzeughändler an einen gewerblichen Vermieter (Leasingunternehmen):
Hier hat das Finanzministerium auch eine Klarstellung durchgeführt.
- Rechnungslegung nach dem alten System (befristet bis 30. Juni 2011) – siehe Erlass vom 3.2.2011.
- Die Regelung nach § 6 Abs. 6 NoVA-Gesetz 1991 (Umsetzung des EuGH-Urteils vom 22. Dezember 2010) – eine um 20 % erhöhte NoVA sowie Nettopreis + 20 % MwStist gemäß dem neuen Erlass gegenüber Leasinggesellschaften nicht anzuwenden, da sie zu einer steuerlichen Doppelbelastung und damit höheren Leasingraten führen würde.
- Gegenüber Leasinggesellschaften (gewerblichen Vermietern) wird nunmehr anstelle der obigen zweiten Variante eine weitere Möglichkeit der Rechnungslegung an den gewerblichen Vermieter (Leasinggesellschaft) eingeräumt: Normverbrauchsabgabe ohne Zuschlag und Mehrwertsteuer auf den Nettopreis (somit z.B. Kaufpreis 100+MwSt.+NOVA ohne Zuschlag). Diese letzte Regelung ist laut dem Erlass vom 21. März 2011 nicht befristet.
Die Leasingrate wird dann bei der gewerblichen Vermietung der MwSt. unterzogen und diese Raten enthalten natürlich auch einen NoVA-Bestandteil.
HINWEIS: Es empfiehlt sich bei Leasinggeschäften, mit der Leasingfirma Kontakt aufzunehmen und die gewünschte Form der Rechnungslegung bis zum 30.Juni 2011 abzuklären. Ab diesem Datum kann nur noch gemäß Variante 3 an Leasinggesellschaften fakturiert werden.USt auf NoVA – 20%iger NoVA-Erhöhungsbetrag (Stand: 2.2011)
Das BMF informierte uns über die Konsequenzen der Entscheidung des EuGH vom 22.12.2010, mit welcher die Einbeziehung der NoVA in die USt-Bemessungsgrundlage als EU-widrig erkannt wurde.
Daraus lassen sich folgende Aussagen zusammenfassen:
- Die in der Rz 643 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 getroffene Qualifikation der NoVA als Entgeltsbestandteil ist ab sofort obsolet.
- Gemäß der geltenden Bestimmung des § 6 Abs 6 NoVAG erhöht sich die NoVA um 20%, wenn die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
- Im Ergebnis kommt es daher durch die Entscheidung des EuGH zu keiner Änderung der Steuerbelastung!
- Bis 28.2.2011 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt, ab spätestens 1.3.2011 sind NoVA und USt. wie folgt zu berechnen:
- USt: 20% auf Basis Nettopreis
- NoVA: (Steuersatz auf Basis Nettopreis + allfälliger Malus - allfälliger Bonus) + 20 %
- Der Aussage des BMF betreffend einer allfälligen Rechnungsberichtigung ist zu entnehmen, dass daraus für den Händler kein Vorteil abgeleitet werden kann (Rückzahlungssperre gemäß § 239a BAO).
Bitte beachten Sie, dass Sie bis spätestens 1.3.2011 die Rechnungslegung an die neue Rechtslage anpassen.
Download-Dokumente:
Erlass: NoVA-Erhöhungsbeitrag
NOVA-Richtlinie – Ergänzungen zum Erlass vom Jänner 2009
Am 5. Jänner 2009 wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine Richtlinie zum NoVA-Gesetz kund gemacht.
Diese Richtlinien sind eine umfassende Zusammenstellung aller im Zusammenhang mit der NoVA relevanten Bestimmungen samt Erläuterungen und anschaulichen Beispielen.
Im Detail:
- Vorführfahrzeuge sind in den RZ (Randzahlen) 29, 191, 192 und 193 definiert. Tageszugelassene Fahrzeuge sind keine Vorführfahrzeuge (RZ 194). Für ein Fahrzeug mit Tageszulassung wird im Unterschied zu einem Vorführfahrzeug kein Kennzeichen ausgegeben, es besteht auch kein Versicherungsschutz.
- Seit Juli 2007 ist die erstmalige Zulassung eines Vorführfahrzeuges NOVA-pflichtig. Gemäß §3 Zi 3 ist jedoch die Verwendung als Vorführfahrzeug begünstigt und es besteht ein Vergütungsanspruch in gleicher Höhe. Beachte die Kompensationsmöglichkeit gemäß RZ 27 und 28.
- Die Beendigung des begünstigten Verwendungszwecks (zB. Verkauf des Vorführfahrzeuges an einen Händler) begründet die Steuerpflicht, die NOVA wird fällig (RZ 41). Der Händler, der das Fahrzeug wiederum als Vorführfahrzeug verwendet, kann einen Vergütungsanspruch in gleicher Höhe geltend machen, hat jedoch bei Weiterverkauf die NOVA von einer höheren Bemessungsgrundlage (EK plus Marge) in Rechnung zu stellen.
- Tageszulassungen lösen die NOVA- Pflicht aus (RZ 422).
Als gemeiner Wert (Bemessungsgrundlage für die NOVA) ist der zu erwartende Verkaufspreis (Listenpreis abzüglich eines marktüblichen Nachlasses) heranzuziehen. Eine Abweichung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erzielten Verkaufspreises von dem der NOVA- Berechnung zugrundegelegten angenommenen Verkaufspreis bleibt unberücksichtigt.
Es erfolgt keine nachträgliche Korrektur. Wird der gemeine Wert ständig zu niedrig angesetzt, besteht bei einer Betriebsprüfung Erklärungsbedarf.
Wird das kurzzugelassene Fahrzeug jedoch unbenutzt noch vor der NOVA Anmeldung (NOVA1 Formular) an einen Kunden im Inland verkauft, kann für die NOVA-Berechnung an Stelle des ursprünglich angenommenen gemeinen Wertes der tatsächliche Verkaufspreis (ohne NOVA und USt) herangezogen werden. - Entsteht die NOVA-Pflicht nicht auf Grund einer inländischen Lieferung (Entgelt als Bemessungsgrundlage), dann stellt der „gemeine Wert“ die Bemessungsgrundlage dar (RZ 411).
- „Gemeiner Wert“:
- Bei Import (bei Privatem, nicht bei KFZ-Händler gekauft): EK ≥ eurotax (RZ 41
- Bei Export (Antrag auf NOVA Vergütung gemäß § 12a): EK ≤ eurotax (RZ 932)
- Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung bei Import eines GW (RZ 601): Verkauft und liefert ein Fahrzeughändler im Inland einen GW unter Anwendung der Differenzbesteuerung, dann wird vom Bruttoverkaufspreis eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20 % herausgerechnet (RZ 602 samt Beispielen).
- Bonus/Malus und begünstigte Nutzer: Bei Befreiungen gem. § 3 Zi 3 wirkt sich der Bonus/Malus erst bei Beendigung des begünstigten Verwendungszweckes (zB. Weiterverkauf eines Taxis, Fahrschulkraftfahrzeuges) aus und wird verteilt auf eine Nutzungsdauer von 8 Jahren ab-/zugeschlagen. Pro abgelaufenem Jahr (ab Zulassung als Taxi, Fahrschulkraftfahrzeug) wird 1/8 abgezogen bzw. zugeschlagen (RZ 606).
- Bei NOVA-Vergütungen gemäß § 12 und § 12a (Lieferung eines GW ins Ausland) wird der Bonus/Malus ebenfalls im Verhältnis zur Nutzungsdauer (max. 8 Jahre) berücksichtigt (RZ 608).
- Aufzählung der NOVA-pflichtigen Fahrzeuge siehe RZ 85
- Hybridfahrzeuge (Elektro- und Verbrennungsmotor) unterliegen der NOVA, außer der Verbrennungsmotor dient nur zur zeitweisen Aufladung der Batterie (RZ 187, Kraftfahrrechtliche Umsetzung in nächster KDV Novelle).
- Für Gasfahrzeuge (zB. Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter bzw. ein Kubikmeter als 0,7 Liter gilt (RZ 484 sowie Auskunft des BMF von Februar 2009).
- Für Fahrzeuge, die sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, kann die NOVA nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden (RZ 485, Kraftfahrrechtliche Umsetzung in nächster KDV Novelle).
- Gemäß Verordnung des BMF über die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (BGBl. II Nr. 406 vom 24.11.2008) ist bei Verkauf eines Neufahrzeuges ins Ausland (ohne NOVA) sowie bei Inanspruchnahme der NOVA-Vergütung gemäß § 12a bei Verkauf eines GW ins Ausland mittels NOVA 4 Formular umgehend die Sperre in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen (siehe Anhang II).
- Unter http://gdb.vvo.at/kfz-finanzsperrauskunft/ kann bei Erwerb eines GW in Erfahrung gebracht werden, ob die NOVA abgeführt ist und eine Zulassung möglich ist oder ob eine Finanzsperre besteht. Es wird empfohlen, diese Auskunft auszudrucken und aufzubewahren.
Auf Grund restriktiver Anwendung des Zolltarif-Kodex für „erhaltungswürdige Fahrzeuge von historischer Bedeutung“ gab es immer wieder Probleme mit der NOVA für historische Kraftfahrzeuge.
In mehreren Besprechungen mit dem BMF konnte eine praktikable Lösung gefunden werden, die sicherstellt, dass für Historische Kraftfahrzeuge i.S. des österreichischen KFG (Prüfung durch den Beirat für Historische Kraftfahrzeuge im BMVIT) auch weiterhin keine NOVA-Pflicht besteht.
Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich auf Basis der zolltarifarischen Einstufung, wobei aber im Gegensatz zum Zollrecht „NoVA-rechtlich“ der Zustand des Fahrzeuges in jenem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein NoVA-Tatbestand gesetzt wird, d.h. in der Regel das Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen wird.
Fahrzeuge, die aus einem Drittstaat importiert und unter der ZTNr 9705 zollamtlich abgefertigt werden, bleiben weiterhin NoVA-befreit; Fahrzeuge, die aus einem Drittstaat importiert, zum Zeitpunkt der Zollabfertigung zwar zolltarifarisch der ZTNr 8703 zugeordnet, allerdings in weiterer Folge durch Umbaumaßnahmen in den historischen Zustand zurückversetzt werden und danach eine Zulassung als Historisches Kraftfahrzeug gemäß den Richtlinien des Beirates für Historische Fahrzeuge im BMVIT erlangen, unterliegen ebenfalls der NoVA-Befreiung. Als Nachweise für die Anerkennung als historisches Fahrzeug und damit für die NoVA-Befreiung durch das BMF gelten die Anerkennung als Historisches KFZ nach dem KFG durch das BMVIT sowie die Bestätigung eines einschlägig spezialisierten Fachbetriebes über die erfolgten Umbaumaßnahmen bzw. alternativ ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Eine entsprechende Bestimmung wird in die NoVA-Richtlinie aufgenommen.
Im Downloadbereich finden Sie ein Mustergutachten, welches dankenswerter Weise von Herrn KommR Steinbacher zur Verfügung gestellt wurde, dessen Verwendung die zolltarifarische Einstufung als Historisches Kraftfahrzeug garantiert und damit auch keine NOVA-Pflicht begründet wird.
Neue Berechnung der Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung (Stand: 3.2009)
Das Normverbrauchsabgabegesetz wurde in den letzten Jahren immer wieder - zum Teil ganz massiv - geändert. Nunmehr liegt auch eine überarbeitete NoVA-Richtlinie seitens des Bundesministeriums für Finanzen vor. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung gibt es eine neue Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe, die im Ergebnis eine Verbesserung für den Fahrzeughändler darstellt. Im Detail gilt bei Anwendung der Differenzbesteuerung bei Verkauf und Lieferung durch den Fahrzeughändler folgende Berechnung:
Die NoVA-Richtlinien berechnen nunmehr die Bemessungsgrundlage für die NoVA durch Abzug der fiktiven Umsatzsteuer von 20% aus dem Verkaufspreis. Diese ist aber dennoch weiterhin als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Regelung für US-importierte Fahrzeuge (Stand: 11.2009)
Wenn für einen PKW weder ein EU-richtlinienkonformer CO²-Ausstoß, noch ein EU-richtlinienkonformer Treibstoffverbrauchswert vorliegt, so kommt gemäß § 6a Abs. 3 NoVAG seit 17.6.2009 aufgrund des Budgetbegleitgesetzes eine geänderte Ersatzformel zur Anwendung.
Auf die Anwendung dieser Ersatzformel kann unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
- Liegt ein Verbrauchsgutachten oder ein CO²-Gutachten einer anerkannten Prüfstelle in der EU vor (TÜV, DEKRA oä.), dann können diese Verbrauchswerte für die Berechnung der NoVA herangezogen werden.
- Sind weder EU-richtlinienkonforme CO²-Werte noch Verbrauchswerte verfügbar, können US-Treibstoffverbrauchswerte herangezogen werden (http://www.fueleconomy.gov), die jedoch in miles per gallon angegeben sind.
Grundlage einer Umrechnung sind:
eine Meile = 1,6093 km;
eine US Gallone = 3,7854 Liter
Es ergibt sich somit folgende Umrechnungsformel:
235,2146 dividiert durch x Miles/Gallon = y Liter/100 km
Wobei in der Folge die Umrechnung von Liter/100 km auf CO²-Ausstoß gemäß § 6a Abs. 3 Z 1 NoVAG erfolgt.
Änderung bei Berechnung des Malus bei Fehlen der Verbrauchswerte (Stand: 2.2011)
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 – BGBl I 52/2009 – gab es eine Änderung bei der Berechnung des Malus, sofern das betreffende Fahrzeug über keine Verbrauchswerte verfügt. Wir bitten diese Abweichung zu unserem Merkblatt NoVA zu beachten:
Liegt kein CO2-Wert vor, so ist aus dem angegebenen Kraftstoffverbrauchswert der CO2-Wert zu berechnen; der Kraftstoffverbrauch in Liter wird mit 25 (für Benzin und andere Kraftstoffarten) bzw. mit 28 (für Diesel) multipliziert und ergibt dies den fiktiven CO2-Wert. Ab 160 g/km CO2 (seit 1.1.2010) ist je überschreitendes Gramm ein Malus von € 25,-- zu berechnen, ab 181 bzw. 221 g/km (siehe unter Punkt „Änderungen ab 1.3.2011).
Liegt auch kein Wert für den Kraftstoffverbrauch vor, so wird aus dem kW-Wert der CO2-Wert berechnet: 1/10 der Leistung in kW + 2 (bei Diesel) bzw. + 3 (bei Benzin) ergibt den Kraftstoffverbrauchswert und ist dieser mit obiger Berechnung in CO2 "umzuwandeln".
ACHTUNG: Liegen CO2-Werte des Herstellers vor, so ändert sich nichts an der bisherigen Bonus-/Malus-Berechnung - somit gibt es für alle gängigen Pkw und Kombi KEINE Änderungen!
NoVA bei Wohn- und Reisemobilen (Stand: 08.2011)
Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen.
Um eine bundeseinheitliche Auslegung zu erreichen, wird Folgendes festgestellt:
Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten.
Es werden am Markt unterschiedliche Reisemobiltypen angeboten:
-
Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren analog zum Kombifahrzeug unterliegen
-
Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge, die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen
Bei der Festlegung der Normverbrauchsabgabe sind für Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die Verbrauchswerte dieses Kombifahrzeuges heranzuziehen.
Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 15% auf die Verbrauchswerte des jeweils zugrunde liegenden Kombifahrzeuges anzuwenden.
Info des Verbandes der Österreichischen Caravanhändler:
Downloads
zu diesem Dokument
- Änderungen Nova per 01.01.2013
- NoVA-G - Stand 1. März 2011
- Erlass vom 21.03.2011
- Erlass vom 30.06.2011
- Erlass vom 03.02.2011
- BudgetbegleitG - Auszug 29.11.2010
- Erlass: NoVA-Erhöhungsbeitrag
- NoVA-Richtlinien
- Mustergutachten - Oldtimer
- NoVA-Ökologisierung ab März 2011
- BGBl. Nr 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 52/2009
- NoVa und USt beim Autokauf:
- Begleitschreiben: Bonus/Malus EU-Gebrauchtwagen v. 14.01.2010
- Erlass: Bonus/Malus EU-Gebrauchtwagen v. 17.12.2009
- Erlass Reisemobile 8.8.11
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung:

