Nachweis für Entrichtung der NoVA

   

In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten Fahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem 1. Juli 2007 Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen, auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.

Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die NoVA entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Zulassungswerber den Betrag in Höhe der voraussichtlichen NoVA zu entrichten.

Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist.

 

 

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