Waren- und Personenembargos der EU

Rechtsquellen: 

 
 
Die EU-Sanktionen beinhalten insbesondere folgende Beschränkungen:
 
1.     Rohöl und Erdölerzeugnisse
2.     Ausrüstung für Öl-/Gasindustrie (Anhang VI)
3.      Kraftwerksbau
4.     Ausrüstung für Internet-/Telefonüberwachung
5.   Diverse weitere Ausrüstungsgüter
6.   Luxusgüter
7.     Gold, Edelmetalle, Diamanten, Banknoten, Münzen
8.      Militärgüter/Ausrüstung für interne Repression
9.      Flüge syrischer Fluglinien
10.  Finanzsanktionen - Personenlisten
11.  Zentralbank Syriens
12. Finanzdienstleistungen
13. Frachtkontrolle
 
ad 1) Rohöl und Erdölerzeugnisse:
Die EU verbietet den Import, den Kauf, die Beförderung, die Finanzierung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die in Anhang IV der VO 36/2012 definiert werden, aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien. Eine bis 15. November 2011 befristete Ausnahme galt für Altverträge, die vor dem 2.9.2011 geschlossen wurden (Art 7). Der Erwerb von Flugbenzin in Syrien ist vom Verbot ausgenommen, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb (Betankung von Flugzeugen) bestimmt ist (Anhang IV).
 
NEU: Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung wurde folgende Ausnahme politisch beschlossen (Beschluss 2013/186/GASP), die Umsetzung mittels EU-Verordnung steht noch aus.
Die EU-Mitgliedstaaten können die Einfuhr/den Erwerb/die Beförderung von syrischem Rohöl und -ölerzeugnissen, ebenso wie Finanzierung und Versicherung genehmigen, wenn
  • die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
  • die Tätigkeiten keinen gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen  und
  • sonst kein Verbot verletzt wird. 
ad 2) Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie:
Es besteht ein Verbot des Exportes, Verkaufes, Lieferung oder Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtung von im Anhang VI gelisteter Schlüsselausrüstung und Technologie, die zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination bzw. zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden kann. Gleichfalls verboten ist die technische Hilfe, die Vermittlung, die Finanzierung hierfür.
 
Ausnahme für Altverträge
Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 19.1.2012 erteilt oder eingegangen wurden (siehe Art 10). Mitteilungspflicht an BMWFJ mindestens 21 Tage vor Transaktion.
Verboten ist auch die Gewährung von Darlehen/Krediten, die Beteiligung an syrischen juristischen Personen und Einrichtungen (innerhalb und außerhalb Syriens), die in der Exploration, Förderung, Raffination von Erdöl tätig sind. Ebenso verboten ist die Gründung von Joint Ventures mit diesen. Hier gilt eine Ausnahme für die unbefristete Erfüllung von Altverträgen, das sind solche, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden.
 
NEU: Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung wurde folgende Ausnahme politisch beschlossen (Beschluss 2013/186/GASP), die Umsetzung mittels EU-Verordnung steht noch aus:
Die EU-Mitgliedstaaten können die an sich einem Verbot unterliegende Ausfuhr, die Lieferung, Weitergabe, den Verkauf dieser Schlüsselausrüstung, ebenso die Finanzierung und technische Hilfe, und Investitionen in die syrische Ölindustrie genehmigen, wenn
  • die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
  • die Tätigkeiten keinen gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen  und
  • sonst kein Verbot verletzt wird. 
ad 3) Ausrüstung für den Kraftwerksbau
Für im Anhang VII gelistete Ausrüstung und Technologie für den Bau/die Einrichtung neuer Kraftwerke zur Stromgewinnung besteht unmittelbar oder mittelbar ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung und der Weitergabe sowie technische Hilfe, Finanzierungen und Versicherung.
Ausnahme für Altverträge, die vor dem 19.1.2012 geschlossen wurden. Mitteilungspflicht an das BMWFJ mindestens 21 Tage vor Transaktion.
Weiters verboten ist die Gewährung von Darlehen, die Beteiligung (Erwerb/Erweiterung) und die Gründung von Joint Ventures an syrischen Unternehmen, die am Bau oder der Errichtung von Kraftwerken beteiligt sind.
Ausnahme für Altverträge, die vor dem 19.1.2012 geschlossen wurden (Art 12)
 
ad 4) Ausrüstung/Technologie für die Überwachung von Internet und Telefon
Im Anhang V der VO 36/2012 wird Ausrüstung, Software und Technologie beschrieben, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung und Weitergabe dieser Güter an syrische Personen (Definition siehe Art 1 Z o) ist genehmigungspflichtig; bei Vorliegen hinreichender Gründe für eine tatsächliche Verwendung für o.a.Zwecke liegt ein Verbot vor. Analoges gilt für mit solchen Gütern in Zusammenhang stehende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung oder für sonstige Dienstleistungen (Art 4 und 5).
 
ad 5) Diverse Ausrüstungsgüter
Anhang IA und Anhang IX der VO 36/2012 listen weitere Ausrüstungsgegenstände und Technologie (samt technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung und Versicherung/Rückversicherung), die Beschränkungen unterzogen werden.
 
Es gelten:
  • für Anhang IA: Verbot des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
Ausnahme: Genehmigungsmöglichkeitdes BMWFJ für gelistete Güter und Technologien, die Nahrungszwecken oder landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.
 
  • für Anhang IX: Genehmigungspflicht des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
Genehmigung durch die Behörde des Mitgliedstaates, wo der Ausführer niedergelassen ist, wird nicht erteilt, wenn "hinreichende Gründe vorliegen, dass diese Güter zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können".
Es gibt keine Ausnahmen für Altverträge.
 
ad 6) Luxusgüter
  • Anhang X: die  VO 36/2012verbietet, dort gelistete Luxusgüter unmittelbar/mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Ausnahme: Mitnahme im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch. Es gibt keine Ausnahme für Altverträge. Die im Anhang X gelisteten Luxusgüter sind weitgehend durch Preisgrenzen präzisiert. Es handelt sich dabei beispielsweise um Fahrzeuge samt Zubehör, Bekleidung und Schuhe, Lederwaren, Besteck, Geschirr, Glaswaren, Parfums, Weise, Uhren, Kunstgegenstände, Sportartikel, Spielautomaten, etc.
 
ad 7) Gold, Edelmetalle, Diamanten, Banknoten, Münzen:
Verboten ist, mit der Regierung Syriens, ihrer Zentralbank, öffentlichen Einrichtungen etc. Geschäfte zu tätigen, die unmittelbar oder mittelbar Gold, Edelmetalle, Diamanten und andere Güter des Anhangs VIII der 36/2012 zum Gegenstand haben.
Konkret verboten sind: Verkauf, Kauf, Export, Import, Weitergabe, Beförderung, Vermittlung, technische und finanzielle Unterstützung.
 
Banknoten und Münzen
Verbot, auf syrische Landewährung lautende neue Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank zu verkaufen, liefern, auszuführen (Art 11).
 
ad 8) Militärgüter/Güter zur internen Repression:
 

Nach formellem Auslaufen des EU-Waffenembargos ab 1.6.2013 wird die Kontrolle von Militärgüterlieferungen (Güter der EU-Militärgüterliste) nach Syrien nun in der nationalen Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten fortgeführt, die die Einhaltung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP ausdrücklich zusagten. Im Sinne der Genehmigungskriterien des österreichischen Außenwirtschaftsgesetzes und im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes, denen die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunktes zu Grunde liegen, ist es angesichts der derzeitigen Situation in Syrien praktisch ausgeschlossen, dass von österreichischen Behörden Militärgüterexporte nach Syrien genehmigt werden.

Die Einfuhr, der Kauf oder Transport von Militärgütern aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien ist auf Basis des gültigen EU-Beschlusses verboten.

Weiters verboten ist der Export, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe von sogenannten Gütern zur internen Repression, die im Anhang I der VO 36/2012 gelistet sind. (Ausnahme für Schutzkleidung, etc. gemäß Art 2 Abs 2).

 
ad 9) Flüge syrischer Fluglinien
Mit Beschluss 2012/739/GASP werden alle EU-Flughäfen für reine Frachtflüge syrischer Fluglinien gesperrt; gemischte Passagier-/Frachtflüge bleiben möglich. Weiters erfolgt eine EU-Sperre für alle Flüge der Syria Arab Airline (Ausnahmen für Evakuierungsflüge und bestimmte Flüge gemäß internationalen Flugverkehrsabkommen).
 
ad 10) Finanzsanktionen - Personenlisten
Neben dem Einfrieren sämtlicher Gelder und Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang II oder IIa der VO 36/2012 idgF, aufgeführten Personen stehen, ist es auch verboten, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (sofortiges Belieferungsverbot).
Der Anhang II enthält die Namen von hohen syrischen Amtsträgern sowie einer Reihe von Unternehmen/Einrichtungen (darunter die Ölfirmen Syrtol, General Petroleum Corporation und Al Furat Petroleum Company, Syrian Petroleum Company, Mahrukat Company, aber auch die Syrian Arab Airlines). Eine konsolidierte Personenliste ist in der VO 363/2013 veröffentlich.
Im Anhang IIa ist die Commercial Bank of Syria CBS gelistet.
 
Ausnahmen für Altverträge:
Artikel 20 erlaubt Zahlung von in den Anhängen II und IIa gelisteten Personen an EU-Firmen/Personen, die aufgrund von Altverträgen geschuldet werden. Altverträge sind solche, die vor dem Tag der Listung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen geschlossen wurden. Für die Freigabe solcher Zahlungen bedarf es einer Genehmigung der OeNB (über die österreichische Geschäftsbank).
Für Zahlungen über die CBS (Commercial Bank of Syria) gab es neben der Ausnahme für Altverträge auch eine für „neue Verträge“ (Frist 13.12.2011, innerhalb der die OeNB nach entsprechender Prüfung Transaktionen in vereinfachter Form freigeben konnte - Art 21 der VO 36/2012). Für die in Anhang II gelisteten natürlichen Personen gilt ein Einreiseverbot in die EU.
 
In der Präambel (Randziffer 4) der VO 36/2012 wird klargestellt, dass die Vorlage und das Weiterleiten von Dokumenten (zB Konnossement/Bill of Lading) an eine (gelistete) syrische Bank mit dem Zweck, eine Zahlung eines nicht-gelisteten syrischen Unternehmens aufgrund eines "Altvertrages" auszulösen, erlaubt ist.
 
Weitere Ausnahmen (Art 20a) betreffen Zahlungen aus Syrien über ein gelistetes Finanzinstitut zur finanziellen Unterstützung von syrischen Studenten oder Wissenschaftlern, die in der EU tätig sind - jeweils nach OeNB-Genehmigung.
 
Ausnahmen bestehen auch für Zahlungen für bestimmte Grundbedürfnisse, Honorare und Gebühren, etc. sowie für Zahlungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt.
 
Für die Syrian Arab Airlines wurde in der VO 325/2013 darüberhinaus eine Ausnahme vom Bereitstellungsverbot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen geschaffen, wenn die Transaktionen die Evakuierung von EU-Bürgern betreffen.
 
ad 11) Zentralbank Syriens
In der VO 36/2012 wird die Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) im Anhang II (Finanzsanktionen) gelistet, aber angesichts der besonderen Rolle einer Zentralbank mit Sonderregelungen (Art 21a) versehen. Diese erlauben unter bestimmten Umständen die Freigabe von Geldern nach Genehmigung der OeNB.
 
Genehmigbar ist auch die Transferierung von Geldern durch/über die Zentralbank, um EU-Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von legalen Handelsgeschäften bereitzustellen.
 
ad 12) Finanzdienstleistungen: 
Europäische Investitionsbank
Der Europäischen Investitionsbank wird untersagt, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen. Alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte, die im Rahmen dieser Darlehensvereinbarungen finanziert werden und zum Nutzen Syriens durchgeführt werden sollen, werden ausgesetzt.
 
Anleihen
Verbot, nach dem 19.1.2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen zu verkaufen oder von den in Art 24 genannten syrischen Einrichtungen /Personen zu kaufen.
 
EU-Kredit- und Finanzinstitute
Verbot der Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen in Syrien; Verbot der Eröffnung neuer Konten bei oder neuer Korrespondenzbankbeziehungen zu syrischen Banken. EU-Banken üben Zurückhaltung bei der Vergabe von neuen Ausfuhrkrediten (Ausnahme: Ernährung, landwirtschaftliche/medizinische/sonstige humanitäre Zwecke).
 
ad 13) Frachtkontrolle
VO 36/2012 (Art. 2c) ordnet für Flugzeuge und Schiffe, die Fracht nach Syrien befördern, eine zusätzliche Vorabanmeldung aller Güter an, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
Diese Bestimmung enthält auch ein besonderes behördliches Überprüfungs- und allenfalls Beschlagnahmerecht, wenn der Verdacht besteht, dass Güter entgegen den Sanktionsbeschränkungen transportiert werden sollen.
 
Versicherungen
Verbot der Bereitstellung von Versicherungen/Rückversicherungen für den syrischen Staat, seine Organe und Einrichtungen sowie für in deren Name oder Auftrag handelnde Personen (Art 26).
 
 
Erfüllung von Ansprüchen:
Es gilt eine Empfehlung, Ansprüche syrischer Personen aus Verträgen oder Geschäften, die infolge der Sanktionen nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden dürfen, nicht anzuerkennen (Art 27).
 
Haftungsausschluss:
Gemäß Art 28 der VO 36/2012 idgF können Personen im Zusammenhang mit Verboten nach den Sanktionsbestimmungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie keinen Grund zur Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
 

 

HINWEIS:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (zB EU-Dual Use-Verordnung).