Änderungen im französischen Steuerrecht

11.11.2011
Mag. Erwin Strutzenberger

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Zahlungsüberweisungen

   

Ab dem 1. Oktober 2011 müssen die Mehrwertsteuererklärungen von Unternehmen, deren Umsätze des vorausgegangenen Geschäftsjahres 230.000 EUR überstiegen, durch elektronische Datenübertragung erfolgen. In gleicher Weise sind die entsprechenden Zahlungsüberweisungen vorzunehmen. Bisher lag der Schwellenwert bei 500.000 EUR. Die obigen Bestimmungen betreffen ebenfalls die Begleichung der Körperschaft-, der Lohn- und der Sozialsteuern.

Die Abgabe zur Wertschöpfung eines Unternehmens („CVAE“), die Bestandteil der „neuen“ Gewerbesteuer („CET“) ist, muss ebenfalls elektronisch erklärt und beglichen werden. Der Schwellenwert beläuft sich auf ein Umsatzvolumen von mehr als 500.000 EUR. Die Bezahlung der Abgabe auf das Grundvermögen, die zweite Komponente der „CET“, erfolgt wiederum elektronisch, soweit in dem vorangegangenen Geschäftsjahr ein Mindestumsatz von 230.000 EUR erzielt wurde.
Die Nichteinhaltung der elektronischen Deklarierungs- und Zahlungsüberweisungspflicht wird durch eine Bestrafung von jeweils 0,2% sowohl auf den nicht ordnungsgemäß deklarierten, als auch nicht entsprechend bezahlten Betrag geahndet. Die Erhöhung, bzw. Bestrafung um 0,2% erfolgt pro Vorgang – ist also kumulativ.
Quelle: DiagnosticNews 73 - September 2011, Herausgeber: COFFRA, Dt. – franz. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Paris.