Pflanzenschutzbetriebsregistrierung Pflanzenschutzmittelgebührentarif
Aufgrund des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gibt es eine Verpflichtung für eine Meldung in das sogenannte Betriebsregister.
Das bedeutet, dass jeder Betrieb, der Pflanzenschutzmittel verkauft, abgibt, lagert, vorrätig hält oder auf sonstige Weise in Verkehr bringt eine Meldung an das Betriebsregister durchführen muss (§ 4 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 PMG 2011). Betroffen davon sind alle Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel - sowohl für berufliche Verwender als auch für den Haus- und Gartenbereich - verkaufen.
Die Meldung muss bis 14. Dezember 2011 erfolgen, wenn vor dem 14. Juni 2011 bereits Pflanzenschutzmittel verkauft wurden, und muss an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) übermittelt werden. Dazu wurde vom BAES ein Web-Forum erstellt. Es kann unter folgendem Link heruntergeladen bzw. ausgefüllt werden: Web-Forum
Im Abschnitt 18 des Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2012 ist nun auch eine Position für die Meldung zur Eintragung in das Betriebsregister vorgesehen. Diese Gebühr beträgt € 14,72 und ist jährlich für jede Filiale/Niederlassung zu entrichten. Sollte die Meldung in das Betriebsregister nicht elektronisch sondern manuell durchgeführt worden sein, fällt eine zusätzliche Gebühr von € 17,00 jährlich an.
Kundeninformationen seit 26.11.2011 verpflichtend
Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass seit 26.11.2011 beim Verkauf von Produkten für den Haus- und Kleingartenbereich an private Anwender (Letztverbraucher) Informationen über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stehen müssen.
Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln (Erzeuger, Importeure) haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Pflanzenschutzmittelverordnung legt nicht fest, in welcher Art die Informationen dem Kunden im Geschäft zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Lebensministerium wird diese Verpflichtung durch folgendes Vorgehen entsprochen:
Grundsätzlich sollte die Informatin am Regal bei den Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Es ist jedoch erlaubt, am Regal lediglich einen Hinweis anzubringen (z.B. Regalstopper), wo der Letztverbraucher die Information selbst entnehmen kann (z.B. Folder) oder auf Anfrage ausgedruckt erhält.
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Dieses Dokument wurde erstellt von Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- u. Parfümeriewaren sowie Chemikalien u. Farben, Landesgremium (Wirtschaftskammer Salzburg).
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