Arbeitsleistung & Entlohnung an Weihnachtssamstagen

04.11.2011
Maria Seidel, BA

Heuer fallen die Adventssamstage auf den 26.November, 3., 10. und 17.Dezember. Offenhalten ist bis 18 Uhr möglich.

Es ist erlaubt, Arbeitnehmer (auch Lehrlinge) an allen diesen vier Samstagen auch nachmittags zu beschäftigen (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung).

Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichen Abgeltungsmöglichkeiten, die zum Tragen kommen können:

  • Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage – während des Jahres nicht öfters als einmal im Monat an einem Samstagnachmittag gearbeitet:
    In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung an den Samstagnachmittagen vor Weihnachten kein Zuschlag, solange sie im Rahmen der Normalarbeitszeit erbracht wird. Handelt es sich um Überstunden, gebührt dem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 100 %.
     
  • Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage – während des Jahres öfter als einmal pro Monat an einem Samstagnachmittag gearbeitet:
    In diesem Fall endet für ihn die Normalarbeitszeit um 13.00 Uhr. Er erhält für seine Arbeitsleistung an den Samstagnachmittagen vor Weihnachten einen Überstundenzuschlag von 100% (der Teiler beträgt 1/158).
     
  • Bei Aushilfskräften, die für die Arbeitsleistungen an den Weihnachtssamstagen eingesetzt werden, liegt keine Überstundenleistung und somit keine Zuschlagspflicht vor.

Werden Überstunden in Freizeit abgerechnet, erhält der Arbeitnehmer Freizeit im Verhältnis 1:2.