Neue Vorschriften sind strenger als EU-Regeln
Mit 1.1.2012 tritt in der Schweiz die Verordnung des Bundesrates über die Deklaration von Holz in Kraft. Grundsätzlich sind Holz und Holzprodukte zu deklarieren, die an Konsumenten abgeben werden. Die Information hat bei Abgabe des Produktes zu erfolgen.
Auszuweisen sind die Holzart (Handelsname UND Angabe die es Konsumenten ermöglicht den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln (Link ist in diesem Fall ausreichend)) sowie die Holzherkunft.
Bei Produkten mit Bauteilen aus unterschiedlichen Holzarten müssen Holzart und Holzherkunft dem entsprechenden Bauteil zugeordnet werden. Die Wegleitung gibt folgendes Beispiel:
Möglichkeit mit Link zur Holzdatenbank
Beine: Eiche Herkunft: Frankreich, Deutschland
Tischplatte: Amerikanischer Nussbaum Herkunft: Amerika
Die wissenschaftlichen Namen können unter https://www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/suche/index.html?lang=de abgefragt werden.
Möglichkeit mit wissenschaftlichem Namen
Beine: Eiche (Quercus robur) Herkunft: Frankreich, Deutschland
Tischplatte: Amerikanischer Nussbaum (Juglnas nigra) Herkunft: Amerika
Die Angaben müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpackung angegeben werden. Wenn dies aus technischen Gründen nicht zweckmäßig ist, können die Angaben auch am Verkaufsregal oder in Katalogen gemacht werden.
Tischlereien
Eine Person die Kleinserien abgibt (max. 50 Stück) kann die Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer, bezogen auf die Einkäufe des Vorjahres angegeben.
Vollzug
Es gibt keine Belegspflicht bei der Einfuhr gegenüber dem Zoll. Die Kontrolle der Einhaltung der Holzdeklarationpflicht wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übernommen. Diejenige Person bzw. Firma, welche das Holzprodukt an den Konsumenten abgibt, muss den Nachweis der Deklaration erbringen. Dies muss nicht notwendigerweise der Transporteur oder Inverkehrbringer sein, sondern kann auch beispielsweise einen Möbelhändler oder einen Architekten betreffen.
Bei Fragen zu Details stehen Ihnen die AußenwirtschaftsCenter in Bern und Zürich jederzeit gerne zur Verfügung.
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