Abfallrecht: Änderungen für Abfallsammler und –behandler mit 1. Jänner 2012

15.05.2012
E-Mail an AutorIn senden

Altlastenbeitragserhöhung wirkt sich direkt auf Abfallerzeuger aus

   

Mit Jahreswechsel kommt es zu einer Reihe von Änderungen im Abfallrecht. Für den Abfallerzeuger wirken sich davon direkt die Erhöhung der Altlastenbeiträge aus. Dadurch verteuert sich vor allem die Beseitigung (Deponierung/Verbrennung) von Haus- und Gewerbeabfällen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Abfallbilanzverordnung
Beginn der elektronischen Aufzeichnungspflicht, wenn von einem Abfallsammler/-behandler mehr als 29 Abfallarten und mehr als 15.000 t nicht gefährliche/2.000 t gefährliche Abfälle übernommen werden (§ 9 Abfallbilanzverordnung). Die Abgabe der Abfallbilanz 2011 hat bis spätestens 15. März 2012 zu erfolgen.

Deponieverordnung
Deponiebetreiber haben geeignete Einrichtungen für die Übernahme und Eingangskontrolle von Abfällen bzw. Zwischenlager zu betreiben. Andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs haben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Deponieverordnung zu erfüllen.

Abfallverbrennungsverordnung
Die Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffe (§ 19c Abfallverbrennungsverordnung) und für die Mitverbrennung (§ 19b) laufen mit 1. Jänner 2012 aus. Es gilt nun die Abfallverbrennungsverordnung uneingeschränkt.

Altlastensanierungsgesetz
Die Altlastenbeiträge werden auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2011 mit 1. Jänner 2012 erhöht. Folgende Beiträge sind laut Altlastensanierungsgesetz an den Zoll (Infos) abzuführen: 
 

Altlastenbeiträge im Inland bzw. Gleichwertigkeit bei Verbringung 
Ab 1. Jänner 2012
Euro pro Tonne
Erdaushub/Baurestmassen oder gleichartige Abfälle/sonstige mineralische Abfälle für Baurestmassendeponie 
9,20 Euro
alle übrigen Abfälle
87,00 Euro
Deponien
Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
9,20 Euro
Reststoffdeponien
20,60 Euro
Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
29,80 Euro
Verbrennen von Abfällen/Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen
8,00 Euro
Einbringung in den Hochofen
8,00 Euro

  

Bekanntgabe einer verantwortlichen Person
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 (16. Februar 2011) die Tätigkeit der Sammlung bzw. Behandlung nicht gefährlicher Abfälle/Asbestzement in Form einer juristischen Person ausübte, hat bis spätestens 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person namhaft zu machen (§ 26 Abs. 6 iVm § 78 Abs. 16 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
 

 

Weitere Informationen zum Dokument

Dieses Dokument wurde erstellt von Umweltservice (Wirtschaftskammer Oberösterreich).

Rückfragen an: E-Mail an AutorIn senden

Das meint das Team von Umwelt, Technik und Innovation zu diesem Inhalt:

AnsprechpartnerIn Umwelt, Technik und Innovation: Abteilung UTI

Wirtschaftskammer Steiermark

Weitere Inhalte der Landeskammer

Ende der Navigation