Alle Informationen auf einen Blick
Alle Jahre wieder müssen Unternehmer ihre gezahlten Honorare an das Finanzamt melden – z.B. Honorare für Vorträge, Vermittlungen und freie Dienstnehmer. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder elektronisch bis Ende Februar oder mit dem Formular E18 bis Ende Jänner 2012. Durch diese Mitteilung wird eine korrekte Versteuerung beim Honorarempfänger sichergestellt.
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Meldepflichtig sind nur die angeführten Leistungen, wenn sie von einer natürlichen Person oder von einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GesbR, OG, KG etc.) erbracht wurden:
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Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
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Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter,
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Leistungen als Stiftungsvorstand,
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Leistungen als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender,
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Leistungen als Kolporteur oder Zeitungszusteller,
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Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
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Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt,
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sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
Form und Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung erfolgt elektronisch im Wege der automatisationsunterstützten Datenübertragung (z.B. Elda oder Statistik Austria) an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt.
Die Meldung umfasst folgende Daten:
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Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die Sozialversicherungsnummer,
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Art der erbrachten Leistung,
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Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
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Entgelt und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer,
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Höhe eines Dienstnehmeranteiles zur Sozialversicherung.
Wann darf die Mitteilung unterbleiben?
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
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das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und
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das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt.
Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.
Erfolgt für eine Person eine Meldung ans Finanzamt, muss eine Kopie der Meldung an diese Person übergeben werden. Dies erleichtert die Angabe dieser Honorare in der Einkommensteuererklärung.
Da freie Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind, muss für diese Gruppe zusätzlich ein Beitragsgrundlagen-Nachweis (Formular L 16) an die Sozialversicherung übermittelt werden.
Nähere Informationen können im Infoblatt „Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG“ auf der Homepage der WKO www.wko.at. unter „Service“ im Bereich „Steuern und Förderungen“ nachgelesen werden
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Recht (Wirtschaftskammer Oberösterreich)
Das meint das Team von Recht zu diesem Inhalt:
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer zuständigen Landeskammer.
AnsprechpartnerIn Recht: E-Mail an AutorIn senden
Nähere Informationen – Wirtschaftskammer Salzburg (Wirtschaftskammer Salzburg)
Das meint das Team von Wirtschaftskammer Salzburg zu diesem Inhalt:
Dr. Walter Zisler 0662/8888-312, Leiter Finanz- und Steuerrecht
Mag. Gottfried Warter 0662/8888-299, Referent Finanz- und Steuerrecht
AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Dr. Walter Zisler
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