Anerkennung von Abschlüssen facheinschlägiger berufsbildender Schulen am Arbeitsmarkt

07.02.2012
Dr. Alfred Freundlinger

Berufsberechtigung ist gegeben

   

Mit gezielten Falschbehauptungen und unter Verdrehung von Tatsachen rüsten die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Arbeiterkammer für eine Kampagne zur Anerkennung von Abschlüssen berufsbildender Schulen.

 
Richtig ist, dass schon lange Gespräche zwischen den Arbeitnehmervertretungen und der Wirtschaftskammer zu diesem Thema geführt werden. Gemeinsames Ziel ist, dass klar geregelt ist, welche Schulen als facheinschlägig zu welchen Lehrberufen zu gelten haben. Eine solche Liste fehlt derzeit.
 
Falsch ist, dass die Gespräche an einer ablehnenden Haltung der WKO scheitern. Die WKO wehrt sich gegen die überzogene und nicht notwendige Forderung eines Ersatzes der Lehrabschlussprüfung. Die Wiedereinführung der 1993 abgeschafften Ersätze würde bedeuten, dass die Lehrlingsausbildung noch stärker als bisher im Bildungssystem benachteiligt wird.
 
Falsch ist auch, dass Absolventen einschlägiger Schulen in zahlreichen Fällen Lehrverträge abschließen. Es handelt sich dabei um Einzelfälle, die überwiegend auch von den betroffenen Absolventen selbst gewollt werden, um noch eine praktische Ausbildung zu erhalten, und um gut am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. In der Regel werden Absolventen berufseinschlägiger Schulen selbstverständlich als Fachkräfte eingestellt und bezahlt. Auch mit der aktuellen Rechtslage ist gewährleistet, dass die Berufsberechtigung für Schulabsolventen in vollem Umfang gegeben ist.
 
 
Aktuelle Regelung und Vorgeschichte
 
Der § 28 des Berufsausbildungsgesetzes regelt den Ersatz von Lehrzeiten nach einer abgeschlossenen Schulausbildung in der jeweiligen Schule entsprechenden Lehrberufen. Das Ausmaß des Ersatzes ist vom Wirtschaftsminister mit Verordnung festzulegen (§ 28 Abs. 2).
 
Die letzte Verordnung nach § 28 erfolgte 1994, seither wurden keine weiteren Verordnungen erlassen. Danach wurden auf Grund des zu hohen Aufwandes des Vergleichs von Lehrplänen mit Berufsbildern und der damit verbundenen Diskussionen keine weiteren Verordnungen mehr erlassen. Zwar wurden die alten Verordnungen nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt, sie sind aber nicht mehr anwendbar, weil sie sich auf konkrete Lehrpläne beziehen, die mittlerweile alle nicht mehr gelten.
 
Aus diesem Grund kommt in allen Fällen von Schulanrechnungen § 28 Abs. 3 zur Anwendung, der auf Antrag im Einzelfall nach einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates eine Anrechnung ermöglicht. Die Anrechnung kann bei Lehrberufen mit bis zu drei Jahren Lehrzeit maximal eineinhalb Jahre, und für Lehrberufe mit mehr als drei Jahren Lehrzeit maximal zwei Jahre betragen. Insbesondere wird durch die Regelung ausgeschlossen, dass es eine Anrechnung für Klassen gibt, die nicht mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen.
 
In der ursprünglichen Version war im § 28 auch der Ersatz von Lehrabschlussprüfungen vorgesehen, diese Möglichkeit wurde in der BAG-Novelle von 1993 gestrichen. Stattdessen wurde der § 34 a neu eingeführt. Darin werden fachlich einschlägige Schulabschlüsse hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialversicherungsrechts mit entsprechenden Lehrabschlussprüfungen gleichgestellt.
 
Es steht deshalb Absolventen berufsbildender Schulen jedenfalls frei, sich bei Unternehmen als Fachkraft zu bewerben. Wenn sie der Meinung sind, dass ihnen eine Lehrabschlussprüfung am Arbeitsmarkt nützlich ist und sie dies wollen, können sie auch zur Lehrabschlussprüfung antreten. Der Zugang zu zahlreichen Gewerben ist beim derzeitigen Regelungsstand mit dem Schulabschluss ohne formale Lehrabschlussprüfung möglich. Die Berufsberechtigung ist somit auch unter den derzeitigen Regelungen vollständig gegeben.