Zulassungspflicht für weitere chemische Stoffe

16.10.2012
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Verwendung in ca. 3 Jahren nur mehr mit Zulassung

Eine Änderung der REACH-Verordnung legt für weitere 8 Stoffe eine Zulassungspflicht fest. Wer einen dieser Stoffe nach dem jeweils festgelegten Ablaufdatum weiter in Verkehr bringen oder verwenden möchte, muss spätestens 18 Monate vor dem jeweiligem Ablaufdatum einen Antrag auf Zulassung für die vorgesehene Verwendung stellen. Das gilt unabhängig von der Menge.
Das Ablaufdatum ist für jeden Stoff gesondert festgelegt und liegt zwischen 21. Februar und 21. August 2015.

Nachgeschaltete Anwender, die einen zulassungspflichten Stoff auf Basis der Zulassung eines (Vor)Lieferanten verwenden, müssen das der Europäischen Chemikalienagentur ECHA melden.

Die Zulassungspflicht betrifft folgende Stoffe, die als krebserzeugend und/oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind:

  • Diisobutylphthalat (DIBP)
  • Diarsentrioxid
  • Diarsenpentaoxid
  • Bleichromat
  • Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment Yellow 34)
  • Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Red 104)
  • Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP)
  • 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT)

Die entsprechende Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 125/2012 ist hier abrufbar.