Umfassende Änderungen im Bereich kleiner Vergaben (Unterschwellenbereich)

   

 

Die Novelle zum Bundesvergabegesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

Mit dem Paket gelten ab sofort wesentliche Vereinfachungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Auftragsvergabe, vor allem im sogenannten Vergabeunterschwellenbereich.

Dieser gilt für Liefer- und Dienstleistungen bis Euro 200.000 ohne USt (ausgehend vom geschätzten Auftragswert), bei Bauleistungen bis Euro 5.000.000 ohne USt.

Kundgemacht wurde das neue Vergabepaket am 16. Februar 2012 (BGBl I 2012/10).

 

Die wesentlichsten Neuerungen im Überblick:

 - Direktvergabe bis Euro 50.000 möglich (vormals Euro 40.000).

Vorweg: Aufgrund der bis Ende 2012 geltenden "Schwellenwerteverordnung", die Direktvergaben bis Euro 100.000 zulässt, ist diese Änderung erst ab 2013 interessant.

Information für die Vergabeprofis: Bisher durften öffentliche Stellen vom Unternehmer zu Vergleichszwecken nur "unverbindliche Preisauskünfte" einholen. Dies fällt nun weg: Auch verbindliche Angebote dürfen eingeholt werden.

 -  Geänderte Wertgrenzen gibt es auch im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung (Baubereich).

Bei diesem Verfahrenstyp lädt der Auftraggeber mindestens 3 geeignete Unternehmer direkt zur Angebotsabgabe ein. Im Baubereich wird der Wert, bis zu dem das Verfahren gewählt werden darf, auf 300.000 Euro hinauf gesetzt (vormals Euro 120.000). Auch hier gilt: Aufgrund der "Schwellenwerteverordnung" hat dieses Verfahren bis Ende 2012 nur geringe Bedeutung. Grund: Derzeit kann das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung sogar bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro gewählt werden!

- Anzahl der Teilnehmer, die bei begrenzten Verfahren einzuladen sind.

Bisher mussten im nicht offenen Verfahren vom Auftraggeber 5 Unternehmer eingeladen werden. Dieser Wert fällt nun auf 3 herab. Im Oberschwellenbereich allerdings bleibt die Anzahl von 5 einzuladenden Bietern bestehen.

 - neue Verfahrensart: Direktvergabe mit Bekanntmachung.

Ähnlich wie bei der Direktvergabe können Vergaben mit Hilfe dieses Verfahrens relativ unkompliziert und formfrei über die Bühne gebracht werden. Großer Unterschied zur Direktvergabe: Die geplante Vergabe muss öffentlich, z.B. über das Online Portal der Wiener Zeitung https://www.pep-online.at/CP/WZOnlineSearch.aspx bekannt gemacht werden. Dies geschieht im Vorfeld - Unternehmer können bei Interesse am Verfahren ein Angebot legen.

Die geltenden Verfahrensgrenzen: Das Verfahren kann bei Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von Euro 500.000, bei Liefer- und Dienstleistungen bis Euro 130.000 gewählt werden.

 - Zwingende Eignungsnachweise nur mehr im Oberschwellenbereich.

Gerade bei kleinen Aufträgen ist die Flut an Nachweisen, die Unternehmer beibringen mussten, eine Zumutung gewesen. Erste Abhilfe hat das Einführen der Eigenerklärung gebracht: DieEignung konnte durch eine Bestätigung garantiert werden. Nachweise mussten nur vom Auftragsempfänger nachgebracht werden. Dies kann nun ganz entfallen: Im Unterschwellenbereich liegt es nun im Ermessen des Auftraggebers, ob er überhaupt Nachweise verlangt. Kennt er das betreffende Unternehmen, wird die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen entfallen können.

Subunternehmer: Auch für Subunternehmer reicht es künftig aus, mit dem Angebot eine vom Subunternehmer gefertigte Eigenerklärung beizulegen anstelle aller Nachweise.

Hier finden Sie eine Vorlage für eine Eigenerklärung:

http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?angid=1&docid=1296904&conid=462524&stid=541574&cbtyp=1&titel=Die%2cEigenerkl%c3%a4rung%2cim%2cVergabeverfahren

 

- Referenzen 10 Jahre lang verwertbar.

Um ihre Leistungsfähigkeit zu beweisen, müssen Unternehmen oft Referenzprojekte vorlegen können. Dies war in der Vergangenheit bei Bauaufträgen nur für die letzten 5 Jahre, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur für die letzten drei Jahre möglich. Dieser Zeitraum wird jetzt auf ganze 10 Jahre erweitert!

 

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