Die neuen Regelungen gelten seit 1. April 2012
Zu gravierenden Änderungen kommt es bei der Besteuerung von Kapitalerträgen im Privat- und Betriebsvermögen von natürlichen Personen und von Mitunternehmerschaften. Die neuen Bestimmungen treten am 1.4.2012 in Kraft. Bis dahin gelten Übergangsbestimmungen. Für Kapitalgesellschaften kommt es durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zu keinen Änderungen.
Im Folgenden werden einige ausgewählte Kapitaleinkünfte und deren Besteuerung dargestellt:
Bei Einkünften aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter musste bisher der Inhaber des Betriebes, an dem der echte stille Gesellschafter beteiligt war, die Kapitalertragssteuer (KESt) an das Finanzamt abführen. Der Gewinnanteil stellt eine Betriebsausgabe dar. Die KESt konnte auf die Einkommensteuer des stillen Gesellschafters angerechnet werden. Ab 2012 kommt es zu keinem KESt-Abzug mehr, sondern zu einer Veranlagungspflicht zum Einkommensteuertarif. Verlustanteile als echter Stiller können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen, sondern nur in den Folgejahren mit Gewinnanteilen aus dieser Beteiligung verrechnet werden.
Bei Veräußerungen von Beteiligungen (bisheriger § 31 EStG) an Gesellschaften, an denen der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mehr als 1% beteiligt war (z.B. GmbH-Anteile), ist zu unterscheiden, wann die Beteiligung erworben wurde. Wurde diese nach dem 1.1.2011 erworben und wird sie vor dem 31.3.2012 verkauft, wird der Veräußerungsgewinn nach dem Tarif versteuert. Wird diese Beteiligung ab dem 1.4.2012 verkauft, kommt die neue 25%ige Sondersteuer zum Tragen (mit der Verpflichtung diesen Gewinn in die Steuererklärung aufzunehmen, falls keine depotführende Stelle im Inland vorhanden ist).
Handelt es sich um „alte“ Beteiligungen, die vor dem 31.12.2010 erworben wurden, kommt bei einem Verkauf bis zum 31.3.2012 der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung, wenn die einjährige Spekulationsfrist ist bereits abgelaufen ist. Bei der Veräußerung nach dem 31.3.2012 ist die 25%ige Sondersteuer zu entrichten mit der Verpflichtung zur Aufnahme in die Steuererklärung (siehe obigen Absatz).
Veräußerungsgewinne von Aktien, GmbH-Anteilen und Investmentfondsanteilen im Betriebsvermögen werden bei Verkauf nach dem 1.4.2012 einheitlich der 25%igen Sondersteuer unterworfen (Veranlagungspflicht). Da es sich um Kapitalvermögen im Betriebsvermögen handelt, können die Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden.
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Noch ein Tipp zum Schluss:
Privat gekaufte Aktien und Investmentfonds, die nach dem 1.1.2011 gekauft wurden, sollten unter Umständen erst nach dem 1.4.2012 verkauft werden, um den Gewinn nicht nach dem Tarif sondern mit 25% versteuern zu müssen (Günstigkeitsvergleich machen!). |
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Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
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Tel.: 0662/8888-313
E-Mail: wzisler@wks.at
AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Mag. Birgit Huber, MBA
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