Was ist zu beachten?
Viele Unternehmer, vor allem auch Ein-Personen-Unternehmer, verwenden für die Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Zimmer ihrer Wohnung oder ihres Hauses als Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Einkommensteuer
Aufwendungen oder Ausgaben für ein solches „im Wohnungsverband“ gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt zum Beispiel für Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler oder Teleworker. Versicherungsmakler, Politiker oder Vortragende sind Beispiele für Berufsgruppen bei denen der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer ist. Sie verdienen ihr Geld so zu sagen beim Kunden, beim Vortragen oder bei den Wählern.
Arbeitszimmer
Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung üblicherweise nicht gestatten. Das sind z.B. Werkstätten, Lagerräume und Labors mit entsprechender Einrichtung, Fotostudios oder Film- und Tonaufnahmestudios.
Wohnungsverband
Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist.
Einrichtungsgegenstände
Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen. Diese dürfen auch dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.
Typische Arbeitsmittel hingegen wie z.B. Computer einschließlich Computertische , Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.
Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können die darauf entfallenden Miet- und Betriebskosten, die anteilige AfA und anteilige Finanzierungskosten bei Eigentumsobjekten sowie die Kosten für Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden.
Umsatzsteuer
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2002 besteht für Unternehmer wieder die Möglichkeit zum vollen Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband samt Einrichtung. Erforderliche Kriterien für den Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmern sind die Notwendigkeit des Raumes aufgrund der Tätigkeit und die (beinahe) ausschließliche betriebliche Nutzung.
Für den Vorsteuerabzug ist es nicht erforderlich, dass der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Das Ausmaß des Vorsteuerabzugs ist im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes zu berechnen.
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Beispiel:
Eine Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 100 m². In dieser Wohnung befindet sich ein Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 18 m². Der Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer beträgt 18 % der für diese Wohnung bezahlten Umsatzsteuer. |
Ausführlichere Informationen finden Sie im Infoblatt „Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband“, das unter http://www.wko.at/steuern im Bereich Einkommensteuer/Körperschaftsteuer abrufbar ist.
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