Umfangreiche neue Informationspflichten für Websites und Newsletter - Passen Sie Ihr Impressum an!

17.05.2013

Mediengesetz-Novelle tritt am 1. 7. 2012 in Kraft. Nutzen Sie das aktualisierte ECG-Service von wko.at!

   

Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites.

Schon bisher waren auf Grund des Mediengesetzes (MedienG) folgende Angaben zu machen:

Angaben für kleine Websites/kleine Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen.

 

Bisher erforderliche Angaben für große Websites/große Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

 

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen).

 

  • Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.

Zusätzliche Offenlegungspflichten durch die Mediengesetz-Novelle (§ 25 Abs 2 MedienG neue Fassung):

Nunmehr sind für sämtliche an einem Medieninhaber (Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben sowie Treuhandverhältnisse für jede Stufe offen zu legen.

Im Fall der Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten offen zu legen. Im Falle eines Vereins sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.

Die Betroffenen Personen sind verpflichtet, den Medieninhaber diesen die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Im Wesentlichen bedeutet das, dass nicht nur mehr Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 % bzw mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 %) angegeben werden müssen, sondern sämtliche Gesellschafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse.

Außerdem gibt es keine Grenze mehr „nach oben“. War nach bisherigen Recht höchstens die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter anzugeben, gibt es nunmehr keinerlei Begrenzung mehr nach oben. Vielmehr sind sämtliche „direkt oder indirekt beteiligten Personen“ anzugeben.

 

Die letzten drei Bulletpoints sehen für große Websites/große Newsletter also in Zukunft so aus:

  • Bei Gesellschaften, Stiftungen und juristischen Personen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.

Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2180 auf neu € 20.000 empfindliche erhöht.

Die Mediengesetz-Novelle tritt mit 01.07.2012 in Kraft.

Beachten Sie bitte, dass neben dem Mediengesetz noch diverse andere Informationspflichten in anderen Gesetzen gibt (insbesondere E-Commerce-Gesetz, Unternehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung). Näherer Informationen dazu finden Sie in den Informationsbroschüren Das korrekte Website Impressum und Das korrekte E-Mail-Impressum auf wko.at (Achtung: Die Änderungen durch das Mediengesetz sind in diesen Broschüren noch nicht eingearbeitet).

Tipp: Wenn Sie eine große Website betreiben oder große Newsletter versenden, passen Sie Ihr Impressum an. Nutzen Sie für Websites das kostenlose ECG-Service von wko.at.(Infos: Editieren der Daten nach ECG, UGB, GewO u MedienG). Sämtliche Neuerungen durch das MedienG sind im ECG-Service bereits berücksichtigt. Die neuen Pflichtangaben müssen aber auch hier von Ihnen selbst eingegeben werden. Die dafür notwendige Umstellung des ECG-Service wird voraussichtlich Ende April erfolgen.

Für technische Hilfe wenden Sie sich bitte an unsere kostenlose WKO.at-Serviceline T 0800 / 221 223, F 0800 / 221 224, E office@wko.at).

 

Weitere Informationen zum Dokument

Dieses Dokument wurde erstellt von Rechtspolitik (Wirtschaftskammer Niederösterreich).

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Das meint das Team von Frau in der Wirtschaft zu diesem Inhalt:

AnsprechpartnerIn Frau in der Wirtschaft: Charlotte Jautz

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Rückfragen:

Dr. Peter Enthofer, Bereichsleiter Allgemeines Unternehmensrecht, Wirtschaftskammer Salzburg

Tel.: 0662/8888-321

E-Mail: penthofer@wks.at

 

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