Höchstgericht fällt Urteil zu geringfügigen und fallweisen Beschäftigungsverhältnissen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwei aktuelle Entscheidungen getroffen, die für geringfügige und fallweise Beschäftigungsverhältnisse von besonderem Interesse sind. In der Entscheidung 8 ObS 5/11k nimmt der OGH zum ersten Mal Stellung, wann bei schwankendem Arbeitszeitausmaß die 14-tägige und die sechswöchige Kündigungsfrist des § 20 (1) AngG zur Anwendung kommen.

Das Höchstgericht kommt zum Ergebnis, dass bei der Entscheidung für eine Kündigungsfrist in Ermangelung einer Vereinbarung über das Arbeitszeitausmaß vom normalen Arbeitsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen ist. Bei Schwankungen der tatsächlich geleisteten Arbeit ist vom durchschnittlich geleisteten Arbeitsausmaß auszugehen. Bei der Bildung der Durchschnittsarbeitszeit ist der letzte Beschäftigungsmonat nicht zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Monatsletzten endet (Rumpfmonat).

Fallweise Beschäftigung oder durchgehendes Arbeitsverhältnis?
In der Entscheidung 8 ObA 87/10t beantwortet der Oberste Gerichtshof die Frage, wann bei wiederholter fallweiser Beschäftigung ein durchgehendes Arbeitsverhältnis eintritt.

Im aktuellen Fall wurde die fallweise Beschäftigung einer Arbeitnehmerin, die fast 16 Jahre lang als Expeditarbeiterin jeweils befristet für einen oder mehrere Tage für die Beklagte nebenberuflich tätig war, verhandelt. Die Beklagte verfügt über einen Pool von 43 Personen, die bei Arbeitsspitzen fallweise beschäftigt wurden. Zu diesem Pool gehörte die Klägerin. Der regelmäßige Arbeitsanfall wird von fest angestellten Arbeitnehmern erledigt. Bei den Expeditarbeiten handelt es sich um einfache Hilfstätigkeiten, die nach kurzer Einschulung ausgeübt werden können.

Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen entschied der OGH im aktuellen Verfahren, dass kein unzulässiger Kettendienstvertrag vorliegt.

Details zu den aktuellen Entscheidungen des OGH finden Sie im Downloadbereich dieses Artikels.

Rückfragen:
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Sparte Handel
Dr. Gerhard Grubelnik
T 02742/851-18320
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