WKÖ warnt vor irreführenden Zusendungen
Zusendungen betreffend Eintragungen in diverse Verzeichnisse und Firmenregister haben nach wie vor Hochkonjunktur. Zahlreiche Unternehmen dürften in der letzten Zeit Zusendungen unter dem Titel „Zentrales Firmenregister – Industrie- und Handelsveröffentlichungen“ von einer „ZFR Datenverwaltung“ (Kosten von ca. 530,00 Euro) unter Anschluss eines Zahlscheines erhalten haben. Es handelt sich dabei nicht !! um eine offizielle Vorschreibung des Firmenbuchgerichts für die Eintragung im Firmenbuch. Es ist bei diesen Zusendungen nicht einmal erkennbar, wer dahinter steht. Neben den Zusendungen unter Anschluss eines Zahlscheines gibt es aber immer wieder auch Schreiben für Eintragungen in diverse Verzeichnisse und Register, die den Eindruck eines schon bestehenden Vertragsverhältnisses vermitteln und in denen um Prüfung und Korrektur bereits vorgegebener Unternehmensdaten ersucht wird. Ein Beispiel dafür sind Zusendungen unter dem (gelb unterlegten) Titel „Branchenbuch“ unter Anführung z.B. eines Bundeslandes für Veröffentlichungen in einem Online-Register mit der Bezeichnung „Gewerbeanzeiger“. Die monatlichen Kosten betragen 69,00 Euro, wobei die Mindestvertragslaufzeit 2 Jahre betragen würde.
Die WKÖ ruft daher auf, jegliche Zusendungen betreffend die Eintragung in diverse Register und Verzeichnisse genau zu prüfen bzw einlangende Formulare jedenfalls nicht ungeprüft auszufüllen und zu retournieren und rät folgendes:
• Nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen!
• Nichts unterschreiben oder zur Einzahlung bringen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
• Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird.
• Kostenpflichtige und verbindliche Einschaltungen - sogenannte „Pflichteinschaltungen“, die das Firmenbuch (früher: Handelsregister) betreffen, - gibt es nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die Wiener Zeitung schreibt die Gebühr selbst vor.
• Für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gibt es im Allgemeinen keine entgeltlichen Pflichteintragungen in Zeitungen und dergleichen – sieht man von Verwaltungsgebühren etwa für die Eintragung in das Gewerberegister ab.
• Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können.
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