Deutschland: Änderungen bei der Kontaktanschrift in Kraft
In Deutschland ist vor Kurzem eine Novelle zum Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung ist die unter Strafe stehende Pflicht des Herstellers oder Importeurs, seinen Namen und die Kontaktanschrift auf dem Produkt vollständig und richtig anzugeben. Nur wenn dies (technisch) unmöglich ist, darf diese Adresse auf der Verpackung mitgeteilt werden. Ein Verweis auf eine Internetadresse reicht nicht aus!
Fazit: Wer als Hersteller oder Importeur seinen Namen und Anschrift nicht richtig oder gar nicht angibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen bis 10.000 Euro bestraft werden kann. Diese Ordnungswidrigkeit begeht der Lieferant, nicht der Einzelhändler!
Diese Verpflichtung gilt sowohl für Verkäufe an deutsche Einzelhändler als auch für direkte Sendungen an Konsumenten in Deutschland.
Rückfragen:
Wirtschaftskammer Kärnten
Sparte Handel
Mag. Nikolaus Gstättner
T 05 90 90 4-300
E nikolaus.gstaettner@wkk.or.at
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung:









