Kennzeichnung für Autos, Busse und LKW
Mit 10.07.2010 hat der Nationalrat eine umfassende Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L- Novelle 2010) beschlossen. Die Novelle erfolgt in Umsetzung der neuen Luftqualitäts-RL der EU (RL 2008/50/EG).
Das Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-Luft) und die Novelle (Bundesgesetz) legen keine Fahrverbote fest. Allfällige Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote, Tempolimits) können Landeshauptleute mittels Landesverordnung bestimmen. Auf ausdrücklichen Wunsch von Länderseite zur besseren Administration allfälliger Umweltzonen sieht die Novelle zum IG-L eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach EURO-Abgasklassen vor.
Die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung schafft nun die Grundlage für die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft. Auf Fahrzeugen müssen Plaketten angebracht werden wenn mit diesen Umweltzonen befahren werden.
Welche Kraftfahrzeuge sind betroffen?
Eine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) und M (PKW, Omnibusse) im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, dann notwendig, wenn diese
· in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L (Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen) nicht gelten oder für die von diesen Maßnahmen Ausnahmen festgelegt sind und
· im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.
Die Kennzeichnung erfolgt auf freiwilliger Basis; sie ist nur für den Fall relevant, dass in einer Verordnung eines Landeshauptmannes gemäß § 14 Abs 1 Z 1 IG-L Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen (Fahrverboten) an EURO-Abgasklassen gekoppelt sind und ein Kfz im örtlichen Geltungsbereich einer Umweltzone betrieben werden soll.
Der Landeshauptmann legt in seiner VO im Zuge der Einrichtung einer Umweltzone fest, welche EURO-Klassen in der Umweltzone zugelassen sind. Er ist dabei jedenfalls an die in § 14 IG-L vorgeschriebenen Ausnahmen gebunden, kann darüber hinaus aber auch weitere Ausnahmen vorsehen.
Hinweis:
Ein freiwilliges Beantragen und Anbringen (lassen) des Pickerls ist gestattet (selbst wenn man nicht in eine Umweltzone fahren will).
Wo sind diese Umweltzonen?
Die Umweltzonen werden in den Ländern durch Landesverordnung festgelegt. Derzeit sind diese noch nicht festgelegt.
Wie sehen die Kennzeichnungsplaketten aus?
Auf EURO 1 Fahrzeugen muss eine schwarze Plakette angebracht sein, auf EURO 2 eine rote, auf EURO 3 eine gelbe, auf EURO 4 eine grüne und auf EURO 5 eine hellblaue Plakette. EURO 6-Fahrzeuge erhalten wie EURO 5 eine hellblaue Plakette. Fahrzeuge der Abgasklasse EURO 0 erhalten kein Pickerl mehr. Zur eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Kfz werden die letzten 7 Stellen der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummer in die Abgasklassenkennzeichnungsplakette eingestanzt werden. Durch die Lochung im jeweiligen Feld wird ersichtlich ob ein Kfz, das mit Diesel betrieben wird, über einen Partikelfilter verfügt oder entsprechende Grenzwerte einhält, ob das jeweilige Kfz mit einem Benzin- oder Dieselmotor angetrieben wird oder ob es über einen alternativen Antrieb (im Sinne von § 14 Abs 2 lit 5 IG-L) verfügt sowie welcher Fahrzeugklasse (Pkw oder Lkw) es angehört. Wichtig ist, dass durch die Kennzeichnung eine Nachrüstung mit Partikelfilter ersichtlich ist, somit eine solche in der VO des Landeshauptmanns berücksichtigt werden kann.
Wie wird die Abgasklasse festgestellt?
Als Grundlage für die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette sind in der Regel die einschlägige Datenbank („Abgasklassifizierungsdatenbank“) sowie
a) die in der Zulassungsbescheinigung oder die in den jeweiligen Genehmigungsdokumenten (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank) eingetragene Fahrzeugklasse und Antriebsart sowie die unter der Rubrik „V Abgasverhalten“ oder „V9 Abgasklasse“ vermerkten Angaben,
b) eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG COC (Certificates of Conformity) oder
c) ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug heranzuziehen.
Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges vorgenommen werden. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.
Wer bringt das Pickerl an?
a) Der Hersteller oder Händler bei Neufahrzeugen
Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe vorzunehmen, wenn dies beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt wird.
b) § 57a KFG Kfz-Werkstätte oder Landesprüfstellen
Bei Kraftfahrzeugen, für die bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist und über die der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter oder beauftragte Fahrzeughandelsbetriebe nicht mehr verfügen, sind ausschließlich gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen gemäß KFG 1967 befugt. Die entsprechenden Tätigkeiten sind auf Auftrag des jeweiligen Fahrzeughalters durchzuführen.
Wo ist das Pickerl anzubringen?
Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967.
Für andere Fahrzeuge gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung
Welche Kosten sind zu erwarten?
Für die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat sich am maximal zu erwartenden zeitlichen Aufwand und den Stundensätzen der gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen zu orientieren.
Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass dem Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten das Pickerl ausgefolgt werden kann und dieser es anbringen kann.
Werden ausländische Abgaskennzeichnungen anerkannt?
Gleichwertige gesetzliche oder behördliche Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen werden anerkannt. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
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