Umsetzung von EU-Recht und weitere Anpassungen
Die Vorschriften zur Messung von Luftschadstoffen sind in Österreich in der IG-L-Messkonzeptverordnung und in der Ozon-Messkonzept-Verordnung enthalten. Diese beiden Verordnungen wurden nun geändert. Die Regelungen betreffen in erster Linie die Betreiber von Luftmessstellen (Umweltbundesamt, Bundesländer). Die Wirtschaft kann allerdings indirekt durch Maßnahmen zur Absenkung der Luftbelastung betroffen sein.
Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 löst die bisher geltende Verordnung aus dem Jahr 2004 ab. Die Änderungen dienen zum Teil der Anpassung an die EG-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (z.B. Vorschriften zur Messung von Feinstaub PM 2,5, geänderte Standortkriterien für Messstellen).
Die Mindestanzahl von Messstellen für verschiedene Luftschadstoffe in Österreich wird teilweise geändert, zusätzlich wird eine Mindestanzahl von Messstellen für PM 2,5 festgelegt. Die Anzahl von sogenannten Trendmessstellen, die nicht mehr aufgelassen und nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verlegt werden können, wurde österreichweit auf 46 Messstellen verdoppelt.
Auch die Änderungen der Ozon-Messkonzept-Verordnung dienen zum Teil der Anpassung an die EG-Richtlinie 2008/50/EG. Ferner erfolgt eine Aktualisierung der Standorte für Ozonmessstellen in ganz Österreich, wobei die Anzahl der Messstellen leicht erhöht wird. Schließlich gibt es auch Klarstellungen zu einzelnen Formulierungen der Verordnung.
Die beiden Verordnungen wurden am 12. April 2012 kundgemacht und sind am 13. April 2012 in Kraft getreten. Die vollständigen Texte der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (BGBl. II Nr. 127/2012) sowie die Änderung der Ozon-Messkonzept-Verordnung (BGBl. II Nr. 128/2012) sind bei Interesse über das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts abrufbar.
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