ON: Komitee 264 „Digitales Marketing"

19.04.2012
FV Werbung und Marktkommunikation

ON: Komitee 264 „Digitales Marketing"

   

Seit Ende 2011 haben sich unter dem Dach des Austrian Standards Institute alle Interessierten (von der Wirtschaft, den Verbänden, der Konsumentenvertretern, den Regulierungsbehörden, den Regierungsstellen, etc.) zusammengefunden und das Komitee 264 Digitales Marketing ins Leben gerufen. Der Aufgabenbereich umfasst: "Normung von Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten oder online erhobener Daten des digitalen Marketings.

Das Ziel des Komitees ist es, durch ÖNORMEN als Instrument der freiwilligen Selbstverwaltung der interessierten Kreise die Anwendbarkeit nationaler Gesetze oder europarechtlicher Vorgaben praxisgerecht sicherzustellen. Es gilt, die vorhandenen Instrumente der Selbstregulierung, etwa nach Art. 29 der EU Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutzrichtlinie") oder Art. 15 der EU Richtlinie (2002/58/EG, i.d.F. 2009/136/EG "Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre") und die nationalen Grundlagen nach dem Subsidiaritätsprinzip, weitestgehend zu nutzen, um unter Einbindung möglichst aller interessierten Kreise der Gesellschaft im Rahmen des Austrian Standards Institute ÖNORMEN zu schaffen. Weitergehende, auf die zu schaffenden Normen aufbauende Zertifizierungsgrundlagen sind zu prüfen und gegebenenfalls zu erarbeiten.

Das Komitee ist aktiv und erarbeitet bereits einschlägige Normen. Unter diesem Link finden Sie interessante Informationen zum ON-Komitee 264 "Digitales Marketing" samt einschlägigem Businessplan.

Aus der Sicht des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation ist es grundsätzlich interessenpolitisch notwendig, im EU-Binnenmarkt für die Werbewirtschaft ein möglichst einheitliches Datenschutzrecht zu haben. Die von der EU-Kommission Anfang 2012 vorgelegten Entwürfe orientieren sich stark an der bereits existierenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Eine europäische Regelung zum Datenschutz sollte mit einer EU-Richtlinie und nicht mit einer EU-Verordnung inklusive Sonderverwaltungsverfahren („delegated acts“) umgesetzt werden. Der gegenständliche Verordnungsentwurf ist ungeeignet, Rechtsicherheit und Vorhersehbarkeit für die Kommunikationsbranche zu gewährleisten.

Wir lehnen folgende Regelungen der EU-VO ab:
 

  • Definition der Einwilligung/Zustimmung
  • Delegated Acts (Sonder-Verwaltungsverfahren nach der EU-VO)
  • Bestimmung betreffend das „Profiling“
  • Verpflichtung zum Datenschutzbeauftragten

Weitere Aspekte im Zusammenhang mit einem Vergleich des derzeit geltenden DSG 2000 mit der EU-VO:
 

  • Zustimmung:
    Nach derzeitigem österreichischem Recht bedarf es bei der Verwendung sensibler Daten einer ausdrücklichen Zustimmung. Bei nicht sensiblen Daten ist eine konkludente Zustimmung ausreichend. Die Begriffsdefinition im Verordnungsentwurf (Art. 4 Abs. 8) sieht eine explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung vor. Bei nicht sensiblen Daten wird dafür plädiert, dass auch konkludente Einwilligungen Gültigkeit haben sollen. Vor allem im Bereich Online-Werbung wird das Einholen einer ausdrücklichen Einwilligung in der Praxis nicht möglich sein.
  • Cookies und Online-Werbung:
    Für die Werbebranche ist die Diskussion um Daten- und Konsumentenschutz in der digitalen Welt eine elementare Zukunftsfrage. Für die Werbewirtschaft sind wichtige Datenschutzregelungen betreffend Cookies eindeutig zu regeln. Es wird dafür plädiert, dass die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung von Cookies über entsprechende Browsereinstellungen als erteilt zu gelten hat. Diese Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung von Cookies soll auch über die Handhabung der entsprechenden Browsereinstellungen ausgedrückt werden. In diesem Sinne soll dazu eine Klarstellung in Art. 7 erfolgen.
  • Informations- und Auskunftspflichten:
    Von den Neuregelungen der Art. 11 bis 15 sind im Bereich der Werbewirtschaft vor allem Adressverlage und Direktmarketingunternehmen betroffen. Grundsätzlich sehen die Bestimmungen des EU-Verordnungsentwurfs keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen österreichischen Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz (DSG 2000) und der Gewerbeordnung (Robinsonliste) und zur geltenden EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vor. Die heimische Kommunikationswirtschaft spricht sich dafür aus, dass die bisher geltenden Informations- und Auskunftspflichten für österreichische Werbeunternehmen beibehalten werden.

Die näheren Details und die offizielle Position der WKÖ dazu finden Sie hier. (EU-Datenschutzpaket bei Begutachtungen international aktuell)