Feinstaubanteil von Streumitteln werden aus Grenzwert herausgerechnet
Eine neue Verordnung zum Immissionsschutzgesetz-Luft legt fest, unter welchen Bedingungen die Anteile von aufgewirbelten Streusalz oder Streusplitt von gemessenen Feinstaubwerten abgezogen werden können (IG-L – Winterstreuverordnung BGBl. II Nr. 131/2012). In bestimmten Fällen ergibt sich daraus die Vermeidung einer Grenzwertüberschreitung. In Oberösterreich ist damit zu rechnen, dass unter Berücksichtigung der neuen Regelung einzelne Tage mit Grenzwertüberschreitungen wegfallen.
Der Anteil von Streusalz ist über eine chemische Analyse zu ermitteln, der Anteil von Streusplitt über das Verhältnis zwischen Feinstaub PM10 und Ultrafeinstaub PM2,5.
Die Verordnung ist am 14. April 2012 in Kraft getreten.
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