Begriff – Meldepflichten des Arbeitnehmers – Unfallmeldung – Aufzeichnungspflicht - Evaluierung
Unter Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Mitarbeiters bzw. mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Unternehmers ereignet hat.
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Beispiel:
Die Verätzung der Speiseröhre durch Trinken eines Spülmittels aus einer im Betrieb herumstehenden Flasche gilt als Arbeitsunfall.
Der Unfall, den ein Dienstnehmer durch Trunkenheit oder Streitigkeiten am Arbeitsplatz erleidet, ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen.
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Wegunfall
| Beispiel:
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich auf dem Weg zu einer Einladung zum Essen, wobei geschäftliche Besprechungen abgehalten werden und der Dienstnehmer auf Grund seiner Dienststellung zur Teilnahme geradezu verpflichtet war, ein Unfall ereignet.
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Arztbesuch
- sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, oder
- sich der Beschäftigte der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Gebietskrankenkasse unterziehen musste.
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Beispiel:
Wird der Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zum Arzt geschickt, um eine Krankenstandsbestätigung einzuholen und ereignet sich dabei ein Unfall, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
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Fortbildung
Meldepflichten des Arbeitnehmers
- jeden Arbeitsunfall,
- jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und
- jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit
Unfallmeldung des Arbeitgebers
- eine unfallversicherte Person getötet oder
- mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist,
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- über alle Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall eines Arbeitsnehmers von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben undüber alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen, oder einen schweren Arbeitsunfall geführt hätten, und die ihm von einem Arbeitnehmer gemeldet worden sind,
Evaluierung nach Arbeitsunfällen
- jedenfalls aber nach Unfällen,
- aber auch bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Wirtschaftskammer Salzburg (Wirtschaftskammer Salzburg)
Das meint das Team von Wirtschaftskammer Salzburg zu diesem Inhalt:
Dr. Franz Josef Aigner, Bereichsleiter Sozial- und Arbeitsrecht, Wirtschaftskammer Salzburg
Tel.: 0662/8888-317
E-Mail: faigner@wks.at
AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Mag. Birgit Huber, MBA
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