Begriff - Höhe - Entfall - Fälligkeit
Begriff
Wenn der Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten.
Höhe der Auflösungsabgabe
Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,--. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.
Die Abgabe ist gänzlich unabhängig
- von der Höhe des Entgelts des Mitarbeiters,
- von der Dauer des Dienstverhältnisses und
- vom Alter des Dienstnehmers.
Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
- bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
- bei einer Auflösung in der Probezeit,
- wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
- bei Arbeitnehmer-Kündigung,
- bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
- beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
- bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
- bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
- bei gerechtfertigter Entlassung,
- bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
- bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
- bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
- bei Tod des Arbeitnehmers,
- wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
- wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.
Die Auflösungsabgabe ist in allen anderen Fällen zu entrichten, in denen ein Dienstverhältnis endet, also:
- bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,
- bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch,
- bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
- bei ungerechtfertigter Entlassung,
- bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.
|
Vorsicht!
Die Auflösungsabgabe fällt an, wenn das Arbeitsverhältnis oder das freie Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Dabei ist es ohne Belang, dass das Vertragsverhältnis bereits vor dem 1.1.2013 begonnen hat bzw. dass die Beendigungserklärung (z.B.: Kündigung) bereits im Jahr 2012 abgegeben wurde.
|
|
Beispiele:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.8.2012 und wird befristet bis zum 31.1.2013 abgeschlossen.
Es ist wegen der Befristung keine Auflösungsabgabe fällig.
Die 3-jährige Lehrzeit endet am 31.7.2012. Daran schließt die Behaltepflicht in der Dauer von 6 Monaten (Kollektivvertrag der Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe). Da keine Befristung vereinbart wurde, kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum Ende der Behaltefrist, nämlich zum 31.1.2013. Die Auflösungsabgabe ist fällig.
|
Sonderregelung für die Bauwirtschaft
Im Dezember 2012 hat der Nationalrat beschlossen, dass die Auflösungsabgabe für alle Betriebe hinsichtlich jener Arbeiter, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, bei Beendigungen bis 1. Juli 2013 nicht anfällt.
Fälligkeit der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten.
Bringt ein Arbeitnehmer eine Klage ein, mit der er die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekämpft, ist die Verjährung zur Entrichtung der Abgabe von diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
Ab wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Auflösungsabgabe durch den Dienstgeber tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Abgabe ist zu entrichten, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Verwendung der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen ist der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu verwenden.
Stand: April 2013
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Sozialpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Recht (Wirtschaftskammer Oberösterreich)
Das meint das Team von Recht zu diesem Inhalt:
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer zuständigen Landeskammer.
AnsprechpartnerIn Recht: E-Mail an AutorIn senden
Nähere Informationen – Wirtschaftskammer Salzburg (Wirtschaftskammer Salzburg)
Das meint das Team von Wirtschaftskammer Salzburg zu diesem Inhalt:
AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Mag. Birgit Huber, MBA
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: