Kann der Arbeitgeber einseitig einen Betriebsurlaub anordnen?

   

 

Immer noch sind viele Arbeitgeber der Meinung, dass jeweils der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte den Urlaub bestimmen können. Das Urlaubsgesetz sieht eine derartige Regelung jedoch nicht vor.

Der Konsum des Urlaubs ist in jedem Fall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dies gilt auch für einen Betriebsurlaub. Ein Betriebsurlaub kann daher nur dann gültig zustande kommen, wenn der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Urlaubsvereinbarung abschließt. Unser Tipp: Vereinbaren Sie den Betriebsurlaub bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag.

Dem Arbeitnehmer muss jedoch ein ausreichender Teil des Urlaubsanspruchs (circa die Hälfte) übrig bleiben, um über dessen Dauer und Lage selbst entscheiden zu können.

 

Nicht einfach zusperren

Die in vielen Betrieben übliche Praxis, einen Betriebsurlaub einseitig durch den Arbeitgeber festzulegen, indem er den Betrieb für eine bestimmte Zeit zusperrt, ist nicht als gültige Vereinbarung anzusehen. Eine Vereinbarung über den Urlaub würde nur zustande kommen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, für die Zeit der Betriebssperre unbezahlten Urlaub zu nehmen. Kann er trotz Arbeitsbereitschaft während der Betriebssperre nicht beschäftigt werden, hat er bei mangelnder Vereinbarung für diese Zeit Anspruch auf Entgelt.

 

Schriftlich vereinbaren

Es gibt keine gesetzliche Regelung, auf welche Weise ein Urlaub zu vereinbaren ist. Die Vereinbarung kann mündlich, schriftlich, aber auch konkludent (stillschweigend) zustande kommen.

Aus Beweisgründen sollte aber jede Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann nämlich unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden.

Geld statt Urlaub ist übrigens nicht möglich: Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam.

 

Vom Arbeitnehmer

In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:

 

  • Bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal zwölfjährigen Kindes, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung (maximal zwei Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist, sowie

 

  • In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens zwölf Werk­tagen drei Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Arbeitgeber kann im zweiten Fall einen einseitigen Ur­laubs­antritt nur verhindern, wenn er sechs bis acht Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.

 

Weitere Informationen

Dr. Markus Kecht

Rechtsservice der WKV

T 05522/305 Dw. 321

E kecht.markus@wkv.at