Alles auf einen Blick!
In der Gründungsphase eines Unternehmens stellt sich oft die Frage, ob die für die Kleinunternehmer vorgesehene Schwelle von € 30.000,-- Jahresumsatz erreicht wird. Kleinunternehmer sind bekanntlich unecht steuerbefreit, das heißt, sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen eine solche allerdings auch nicht auf ihren Rechnungen ausweisen und sind zusätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Neben der Überlegung freiwillig in die Regelbesteuerung zu optieren, stellt sich für viele JungunternehmerInnen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unabhängig von der Kleinunternehmerregelung eine UID-Nummer beantragt bzw. vom Finanzamt vergeben wird.
Ist die UID-Nummer notwendig für die Teilnahme am Binnenmarkt?
Als Kleinunternehmer ohne UID-Nummer kann man Waren aus dem EU-Binnenmarkt wie ein Privater beziehen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Mehrwertsteuersatz des Versendungsmitgliedsstaates verrechnet wird. Ein Vorsteuerabzug ist auch hier nicht möglich. Diese Regelung ist dann möglich, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangen Kalenderjahr € 11.000,-- (Erwerbsschwelle) nicht überstiegen haben bzw. dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr nicht überstiegen wird. Bei Überschreiten dieser Erwerbschwelle muss ein Kleinunternehmer neben der verrechneten ausländischen Mehrwertsteuer auch die österreichische Mehrwertsteuer als Erwerbssteuer bezahlen, obwohl er keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, besteht auch für Kleinunternehmer die Möglichkeit, ohne Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, eine UID-Nummer (Formular U15: Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Allerdings ist mit diesem Antrag automatisch ein Verzicht auf die Erwerbsschwelle verbunden, weshalb jeder innergemeinschaftliche Erwerb jedenfalls in Österreich versteuert werden muss, weil damit eine doppelte Nichtbesteuerung verhindert wird. Der Verzicht auf die Anwendung der Erwerbschwelle bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Überlegungen, ob eine UID-Nummer beantragt werden muss oder nicht, nimmt unseren Jungunternehmern meist schon der Lieferant im anderen EU-Mitgliedsstaat ab. Es kommt sehr häufig vor, dass vor allem Großhändler in Deutschland keine Lieferungen an Unternehmer tätigen, die über keine UID-Nummer verfügen.
In letzter Zeit häufen sich Rückfragen von UnternehmensgründerInnen, weil das Finanzamt sich mit der Erteilung der UID-Nummer besonders viel Zeit lässt oder sie überhaupt nicht erteilt. Die Finanzämter überprüfen bei der Unternehmensgründung, ob es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine unternehmerische Tätigkeit oder um versteckte Dienstverhältnisse handelt. Besonders problematisch sind jene Fälle, bei denen der Unternehmensgründer nur für einen Auftraggeber tätig wird, über keine eigenen Produktionsmittel verfügt und außerdem zeitlich an Vorgaben des Auftraggebers gebunden und in dessen Betriebsablauf eingebunden ist.
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).
Rückfragen an:
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Recht (Wirtschaftskammer Oberösterreich)
Das meint das Team von Recht zu diesem Inhalt:
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer zuständigen Landeskammer.
AnsprechpartnerIn Recht: E-Mail an AutorIn senden
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: