Aufwendungen, welche schon vor der Unternehmensgründung anfallen

25.04.2013

Was beachtet werden muss!

Für potenzielle JungunternehmerInnen stellt sich in der Startphase die Frage, wie sogenannte vorweggenommene Ausgaben, das sind jene, die bereits vor Betriebseröffnung anfallen, steuermindernd geltend gemachten werden können.

Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?

Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab jenem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden (z.B. Adaptierung eines Geschäftslokales, Kauf einer Einrichtung udgl.) und nicht erst mit Abgabe der dafür vorgesehenen Meldung – binnen Monatsfrist ab Eröffnung des Gewerbebetriebes – beim örtlich zuständigen Finanzamt.

Solche Ausgaben, die im Rahmen einer vorbereitenden Tätigkeit anfallen, sind bereits Betriebsausgaben, auch wenn sie schon im Jahr vor der Betriebseröffnung getätigt werden. Dabei handelt es sich  meist um Investitionen sowie Eröffnungswerbung. Auch Zinsen für Kredite, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Betriebsausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Aufwendungen oder betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter finanziert wurden. Allerdings muss stets eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung erkennbar sein. Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen, wie zum Beispiel Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Kreditvereinbarungen, Kosten- und Umsatzplanung etc. nachzuweisen.

Solche Ausgaben können nur in einer Einkommensteuererklärung, nicht jedoch im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Hatte ein Steuerpflichtiger z. B. im Jahr 2012 nichtselbstständige Einkünfte, für die Lohnsteuer entrichtet wurde und sind daneben bereits im Jahr 2012 nur Vorbereitungsausgaben für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes angefallen, so kann er im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Ausgleich der Verluste aus dem Gewerbetrieb mit den positiven Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit) Lohnsteuer erstattet bekommen.

Auch Umschulungsmaßnahmen auf den Unternehmerberuf sind steuerlich abzugsfähig

Zu den vorweggenommen Betriebsausgaben bzw. zu den Gründungsaufwendungen zählen auch jene Kosten, die für die unternehmerische Ausbildung, das sind Spezialseminare Ausbildungslehrgänge udgl. anfallen. Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass solche Umschulungsmaßnahmen nur dann steuerlich begünstigt als Werbungskosten (im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung) bzw. als vorweggenommene Betriebsausgaben (gemeinsam mit den oben bereits angeführten im Jahr bzw. in den Jahren vor der Betriebseröffnung) berücksichtigt werden können, wenn klargestellt ist, dass nach einer solchen Ausbildungs – bzw. Umschulungsmaßnahme tatsächlich ein anderer/neuer Beruf (Unternehmer im Vollerwerb) ausgeübt wird. Umschulungsmaßnahmen für einen sogenannten Zweit – oder Nebenberuf waren immer wieder Gegenstand zahlreicher Berufungen beim Unabhängigen Finanzsenat.

In einer 2012 ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Umschulungskosten in Richtung Zweit- bzw. Nebenberuf dann abzugsfähig sind, wenn ein konkreter Plan – der über eine bloße Absichtserklärung hinausgeht – zur künftigen Einnahmenerzielung daraus besteht. Es ist nicht notwendig, dass diese Einnahmenerzielung zur Haupteinkunftsquelle wird.

Allerdings sind sowie bisher Bildungsmaßnahmen, die aus persönlichem Interesse getätigt werden von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, weil sie Kosten der Lebensführung darstellen. Es sind nur jene Aufwendungen abzugsfähig, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen. Ob ein solcher „Wille“ des Steuerpflichtigen vorliegt, sich eine neue (auch weitere) Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen oder zusätzlichen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.

Liebhabereivermutung beachten

Werden Tätigkeiten ausgeführt, die mittel– bis langfristig keinen positiven Geschäftserfolg erwarten lassen, fallen sie unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten

(z. B. Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit) ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Selbst wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, entsteht daraus keine steuerliche Belastung. Auch vorweggenommene Aufwendungen stellen daher dann keine zu berücksichtigenden Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Intensionen nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren.

Unter solche Betätigungen fallen:

  • Die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung für private Zwecke eignen wie z. B. Pferdezucht, Vermietung von Sportflugzeugen oder Yachten.

  • Tätigkeiten aufgrund einer privaten Neigung z. B. als Hobbymaler, Schriftsteller oder Privatgeschäftsvermittler.

  • Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Bungalows („kleine Vermietung“).

Treten bei solchen Tätigkeiten Verluste auf, so ist von Beginn an Liebhaberei anzunehmen; dies sowohl bei der Einkommen– als auch bei der Umsatzsteuer. Eine Einkommensquelle kann nur dann angenommen werden, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist. Für betriebliche Tätigkeiten gibt es dafür keine starre Zeitvorgabe, der Zeitraum muss allerdings in vernünftiger Relation zum Mitteleinsatz stehen. Ausführliche Informationen zum Thema „Liebhaberei“ finden Sie in unserem Infoblatt „Liebhaberei im Steuerrecht“. 

Vorsteuerabzug besteht auch in der Vorgründungsphase

Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, soweit sie bereits vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes anfallen, wurden hinsichtlich der Einkommensteuer oben beschrieben. Ebenso können vom künftigen Unternehmer im Zusammenhang mit Vorbereitungsausgaben an ihn verrechnete Umsatzsteuerbeträge bereits als Vorsteuer beansprucht werden. Dazu muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und die Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens beantragt werden. Dafür ist es allerdings zumeist notwendig, einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag zu stellen, zumal der Gründer im „Vorbereitungsjahr“ häufig noch keine oder nur sehr geringe Umsätze haben dürfte. Hier muss der Unternehmensgründer genau abwägen, ob die unechte Steuerbefreiung der sogenannten Kleinunternehmerregelung für ihn günstiger ist. Nähere Details dazu finden Sie in unserem Infoblatt „Kleinunternehmerregelung/Umsatzsteuer“.

   
 Stand: Feburar 2013 

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