Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

06.09.2012

Grundregel für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer haben umsatzsteuerlich ein Wahlrecht:

  • Verrechnung ohne Umsatzsteuer

    Der Kleinunternehmer verrechnet seinen Kunden keine Umsatzsteuer, darf dann aber auch keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und kann selbst keine Vorsteuer abziehen. Weist ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt. In der Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerfreiheit (zB „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“) angebracht werden.
  • Verrechnung mit Umsatzsteuer

    Der Kleinunternehmer verrechnet Umsatzsteuer, führt diese an das Finanzamt ab und hat gleichzeitig selbst den Vorsteuerabzug.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Nettoumsätze € 30.000,-- jährlich nicht überschreiten.

Es kommt auf den Gesamtumsatz eines Jahres an; dazu gehören daher auch umsatzsteuerfreie Umsätze. Werden verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) sind die Umsätze zusammenzurechnen.

Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist nicht schädlich. Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.

Ausübung des Wahlrechts

Der Kleinunternehmer kann nicht für jeden Umsatz einzeln wählen.

Automatisch gilt die Umsatzsteuerbefreiung. Will der Kleinunternehmer Umsatzsteuer abführen, muss er auf die Kleinunternehmerbefreiung gegenüber dem Finanzamt schriftlich mit dem Formular „U 12“ verzichten (Optionserklärung, „Regelbesteuerungsantrag“):

Dieses Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.asp (Eingabe im Suchfeld: U12)

Frist:

Die Optionserklärung kann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden. Danach ist der Kleinunternehmer mindestens für das Jahr, für das er die Erklärung abgegeben hat und für weitere 4 Jahre gebunden.

Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann er die Optionserklärung widerrufen. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll.

Tücken der Kleinunternehmerregelung

Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten werden. Trotzdem müssen Sie sofort entscheiden, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen.

Ein weiteres Problem liegt in der langen Bindungsfristder Optionserklärung (5 Jahre).

Um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zu vermeiden, ist es wichtig, die zukünftige Geschäftsentwicklung möglichst genau einzuschätzen.

Tipp!

Sind Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, sollten Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Für Ihren Kunden ist dies günstig: die Umsatzsteuer ist für ihn kein Kostenfaktor. Würden Sie die Umsatzsteuerbefreiung wählen, müssten Sie die nichtabzugsfähige Vorsteuer in Ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. Ihr Kunde müsste somit einen höheren Preis bezahlen. Zusätzlich können Sie noch den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies ist besonders bei größeren eigenen Investitionen vorteilhaft.

Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerfreiheit, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie die Grenze nicht überschreiten. Ein Ausweg kann die Verlagerung von Zahlungseingängen in das Folgejahr sein.

Mehr Information

Ein umfangreiches Infoblatt samt Beispielen ist unter http://wko.at/steuern (à Service à Steuern und Förderungen à Umsatzsteuer) abrufbar.

 
 

 

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Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).

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