Richtiger Einstieg in die Welt der Lehrlingsausbildung

14.05.2013

Zum 1. Mal Lehrberechtigte(r)? Was Sie beim Ausbilden von Lehrlingen beachten müssen

   

Sie benötigen Fachkräfte, die exakt auf die Erfordernisse in Ihrem Betrieb vorbereitet sind? Dann sollten Sie über die Aufnahme eines Lehrlings nachdenken.

Welche rechtlichen Voraussetzungen benötigen Sie dafür?

Persönliche Voraussetzungen:

• Um Lehrlinge ausbilden zu dürfen, muss der zukünftige Lehrberechtigte zur Ausübung jener Tätigkeiten befugt sein, welche er aufgrund des jeweiligen Berufsbildes dem Lehrling im Betrieb zu vermitteln hat. Dieser Nachweis wird im Regelfall mit einer einschlägigen Gewerbeberechtigung erbracht. Als Lehrberechtigte kommen aber auch Gebietskörperschaften, sonstige juristische Personen (etwa Vereine) sowie alle "freien Berufe" (etwa Rechtsanwälte, Ärzte etc.) in Betracht.

• Im Betrieb müssen Fachkräfte beschäftigt sein, die in der Lage sind, dem Lehrling das jeweilige Berufsbild zu vermitteln.

• Im zukünftigen Lehrbetrieb hat mindestens eine Person eine entsprechende Ausbilderqualifikation nachzuweisen. Diese kann auf folgende Weise erbracht werden:

- Ausbilderprüfung

- Ausbilderkurs mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten und abschließendem Fachgespräch (das WIFI bietet solche Kurse an)

- mindestens dreijährige Ausbildungspraxis in der Zeit zwischen 1. Jänner 1970 und 30. Juni 1979

- Prüfungen, die mit der Ausbilderprüfung gleich gehalten werden.

Für Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge ausbilden, gilt eine 18-monatige Übergangsfrist innerhalb der die Ausbilderprüfung nachgeholt werden kann. Das bedeutet, dass vorerst Lehrlinge auch ohne Ausbildernachweis aufgenommen werden können, die Prüfung jedoch innerhalb von 18 Monaten nachzuholen ist. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiterhin ausgebildet, jedoch keine Lehrlinge neu aufgenommen werden.

Betriebliche Voraussetzungen: Jeder Lehrbetrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling sämtliche im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, so können diese Berufsbildpositionen auch in einem Ausbildungsverbund (Partnerbetrieb oder einschlägige Kurse) vermittelt werden. Sollen in einem Betrieb also erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, so hat der Lehrberechtigte lediglich bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, in welchem das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen festgestellt wird (Feststellungsbescheid).

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen muss der Lehrling erfüllen?

Voraussetzung für die Einstellung eines Lehrlings ist die Erfüllung seiner allgemeinen Schulpflicht. Diese beträgt in Österreich neun Schuljahre. Einen entsprechenden Vermerk finden Sie am Schulzeugnis. Bei Einstellung von Nicht-EU (EWR)-Staatsbürgern kommt dazu, dass der Lehrling eine entsprechende Bewilligung für die Beschäftigung benötigt (Befreiungsschein, Daueraufenthalt-EG und so weiter). Sollte der/die LehrstellenwerberIn keine solche Bewilligung besitzen, so hat der Lehrbetrieb vor Aufnahme ins Lehrverhältnis beim AMS eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung zu beantragen.

Welche Anmeldefristen sind zu beachten?

• Anmeldung des Lehrlings bei der Gebietskrankenkasse - vor Antritt der Lehre!

• Anmeldung bei der Berufsschule - binnen zwei Wochen ab Antritt der Lehre!

• Anmeldung beim Lehrvertragsservice der Wirtschaftskammer - binnen drei Wochen ab Antritt der Lehre!

Gibt es für die Lehrlinge eine Probezeit?

Ja. Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten automatisch als Probezeit. Sofern in dieser Zeit der Lehrling bereits die erste Klasse einer lehrgangsmäßigen Berufsschule besucht, sind es die ersten sechs Wochen der tatsächlichen Ausbildung im Betrieb. In der Probezeit kann der Lehrling feststellen, ob der Lehrberuf seinen Vorstellungen entspricht. Umgekehrt kann der Lehrberechtigte die Eignung des Lehrlings für den jeweiligen Beruf prüfen. Während dieser Zeit können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen lösen. Wesentlich für die Rechtswirksamkeit der Auflösung ist die Schriftform.

Wie geht man vor, wenn im Betrieb erstmals Lehrlinge ausgebildet werden sollen?

• Antrag beim Lehrvertragsservice der Wirtschaftskammer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

• Bekanntgabe der Daten für den Lehrvertrag mittels Anmeldeformular oder via Internet

• Das Lehrvertragsservice erstellt für Sie einen unterschriftsreifen Lehrvertrag in vierfacher Ausfertigung. Außerdem wird eine vollständige Berufsschulanmeldung für Sie vorbereitet.

Information: Alle Vordrucke sowie Hinweise auf das breit gefächerte, kostenlose Lehrvertragsservice der WK Tirol (Lehrstellenberatung, Ausbildermappe, Ausbildungsverbund Tirol, Rechtsberatung und so weiter) finden Sie unter unter www.tirol-lehrling.at 

Expertentipp von Helmut Wittmer, Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Tirol

Unsere Ausbildungsberater kommen auf Wunsch in Ihren Betrieb und geben Ihnen wertvolle Tipps zu den Themen Lehrlingsaufnahme, Lehrbetriebsförderungen, Qualität der Ausbildung, rechtliche Grundlagen und so weiter. Bei dieser Ausbildungsberatung erhalten Sie auch eine kostenlose Ausbildungsmappe mit einem übersichtlichen Rechtsteil und zahlreichen Vordrucken als Hilfestellung für die Aufnahme und Ausbildung von Lehrlingen!

 

Rückfragen:
Wirtschaftskammer Tirol
Bildungsabteilung/Lehrlingsstelle
Helmut Wittmer
T 05 90 90 5-7301
E helmut.wittmer@wktirol.at

 

Weitere Informationen zum Dokument

Dieses Dokument wurde erstellt von Bildungsabteilung (Wirtschaftskammer Tirol).

Rückfragen an:

Das meint das Team von Wirtschaftskammer Salzburg zu diesem Inhalt:

AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Mag. Birgit Huber, MBA

Lehrvertragsservice der WK Tirol

Informationen zum Lehrlingswesen (Online-Lehrvertragsanmeldung, Berufsbilder, Ausbilder-Ecke,...)

Prüfungsservice der WK Tirol

Informationen zu Meister-, Befähigungs-, Lehrabschlussprüfungen,...