Impressum für Websites: Neue Informationspflichten ab 1.7.2012

15.05.2013
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Im Firmen A-Z jetzt gesetzeskonformes Impressum erstellen

   

Mit 1.7. 2012 treten die erweiterten Offenlegungspflichten des Mediengesetzes in Kraft. Keine Auswirkungen hat dies für Unternehmen, die einer eingeschränkten Offenlegungsverpflichtung  unterliegen (z.B.: Unternehmen, die sogenannte kleine Websites betreiben. Unternehmen, die der vollen Offenlegung unterliegen (Betreiber sogenannter großer Websites), sind zur Ergänzung ihrer Angaben bei Nutzung des ECG Service des Firmen A-Z verpflichtet, da andernfalls ihr Impressum unvollständig wäre.

Alle Details lesen Sie hier.
 


Wer ist offenlegungspflichtig?


Die volle Offenlegungspflicht betrifft jene Websites (und Newsletter), die „meinungsbildend“ oder „meinungsbeeinflussend“ sein können, also sogenannte „große Websites“. Im Speziellen geht es dabei um die Eignung zur Meinungsbildung oder Beeinflussung und nicht um eine dahinterstehende Absicht.

Beispiel:
Für volle Offenlegungspflicht muss Folgendes zutreffen: Websites (oder Newsletter) zeigen mehr Infos als die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers. Die gezeigten Infos müssen außerdem geeignet sein, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Die volle Offenlegungspflicht ist zum Beispiel nicht gegeben bei:

  • Webshops mit der Möglichkeit der Bewertung von Produkten oder Verkäufern
  • Einrichtung eines Gästebuchs als Feedbackmöglichkeit zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens

Was muss im Rahmen der erweiterten Offenlegungspflicht des § 25 Mediengesetz zusätzlich angegeben werden?


Voll offenlegungspflichtige Unternehmen, die das ECG Service im Firmen A-Z  nutzen, müssen nach der Novellierung detaillierte Angaben zu Beteiligungen machen.

1. Was müssen Unternehmen angeben, die der eingeschränkten Offenlegung unterliegen (Betreiber sogenannter kleiner Websites)?

Ein eingeschränkt offenlegungspflichtiges Unternehmen muss – wie schon bisher (keine Änderung gegenüber der alten Rechtlage) - folgende Angaben machen, um das ECG Service nutzen zu können:

Medieninhaber
Medieninhaber ist derjenige, der die inhaltliche Gestaltung besorgt oder veranlasst. Mit anderen Worten in der Regel derjenige, der für Inhalt bzw. Erscheinen verantwortlich ist.

Sitz des Medieninhabers
Wohnort oder Sitz bzw. Niederlassung des Medieninhabers. Zum Beispiel "Wien".

Unternehmensgegenstand
Bezeichnet den Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Gesellschaften, bei denen der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag steht, geben diesen an. Ansonsten sollten alle Gewerbeberechtigungen aussagekräftig beschrieben werden, die tatsächlich ausgeübt oder beworben werden. Im Zweifel halten Sie sich an den Gewerbewortlaut. Sollten Sie Tätigkeiten ausüben, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, geben Sie auch diese an.

2. Was müssen uneingeschränkt offenlegungspflichtige Unternehmen angeben (Achtung Neuerungen)

Ein offenlegungspflichtiges Mitglied muss folgende zusätzliche Angaben machen:

Beteiligungen
Anzugeben sind - unabhängig von der Rechtsform des Medieninhabers und von ihrer nominellen oder prozentuellen Höhe
 

  1. die jeweiligen Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse für alle an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten (natürlichen und oder juristischen) Personen und
  2. allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen und Treuhandverhältnisse.

    Ferner gilt:
     
  3. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen.
  4. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.
  5. Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

    Hinweis: Medienunternehmen ist z.B. ein Zeitungsunternehmen. Ein Medieninhaber ist jedoch jedes Unternehmen, das eine Website betreibt oder Newsletter verschickt.

    Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates
    Anzugeben sind die Namen der vertretungsbefugten Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Bei Vereinen ist der Vorstand anzugeben (siehe oben Punkt 4).

    Blattlinie
    Eine Erklärung über die grundlegende inhaltliche Richtung des Mediums bzw. der Website.
    Beispiel: eine Gärtnerei könnte als Blattline "Informationen zu Gartenprodukten und Beiträge zu aktuellen landwirtschaftlichen Diskussionen" angeben.
    Betreiber großer Websites sollten diese Informationen zum Anlass nehmen, Ihre Angaben im Firmen A-Z zu überprüfen, gegeben falls abzuändern bzw. zu ergänzen. 
     

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Weitere Infos:

Weitere Details zur Mediengesetznovelle ab 1.7.2012