Wie hoch ist er und wer hat Anspruch darauf?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Urlaubszuschuss nur dann, wenn dieser im Kollektivvertrag oder in einem Einzeldienstvertrag vorgesehen ist. Gesetzlich sind die Urlaubsbeihilfe und deren Höhe lediglich im Hausgehilfengesetz und im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geregelt.

Betriebe, die keinem Kollektivvertrag unterliegen, sind nur dann verpflichtet, Urlaubszuschüsse auszuzahlen, wenn sie dies mit ihren Dienstnehmern vereinbart haben oder wenn sie mehrere Jahre hindurch bei Antritt des Urlaubs Sonderzahlungen gewährt haben, ohne ausdrücklich jedes Mal auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Zahlung hinzuweisen.

Nach fast allen Kollektivverträgen ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Urlaubes fällig und gebührt nach dem Kalenderjahr (nicht nach dem Dienstjahr). Sollte in einzelnen Fällen dennoch das Dienstjahr als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, so ist das im Kollektivvertrag ausdrücklich festgehalten.

Bei der folgenden Zusammenstellung ist zu beachten, dass das angegebene Ausmaß des Urlaubszuschusses jeweils für Dienstnehmer gilt, die mindestens seit Beginn des laufenden Kalenderjahres im Betrieb sind.
Dienstnehmer, die erst während des Jahres eingetreten sind, haben nur Anspruch auf den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil.
Lehrlinge erhalten - auf der Basis der Lehrlingsentschädigung und wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist - Urlaubszuschüsse in gleicher Höhe wie die betreffenden Arbeiter und Angestellten.
 
Sparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung
 
Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Bäcker
Arbeiter: 1 Monatsgrundlohn (Lehrlingsentschädigung)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Bau
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Bauhilfsgewerbe
Brunnenmeister, Kunststeinerzeuger, Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz- und Terrazzoleger, Stuckateure und Gipser, Schwarzdecker und Asphaltierer, Baumaschinenverleiher unterliegen dem BUAG.
Übrige Arbeiter: bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3 Wochenlöhne, ab 5 Jahren 4 Wochenlöhne
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten beim selben Dienstgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Bestatter:
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: kein Anspruch
 
Bewachungsgewerbe
Arbeiter: nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne, ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Blumenbinder/Floristen
Arbeiter: bis zum vollendeten 3. Arbeitsjahr 3 Wochenlöhne, nach dem vollendeten 3. Arbeitsjahr 4,33 Wochenlöhne
Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil der Arbeitswochenlöhne zusammen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Bodenleger
Arbeiter: bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), über 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne
Als Wochenlohn gilt der Istlohn ohne Überstunden.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Buchbinder
Arbeiter: vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, ab dem
7. Dienstjahr 4,33 Wochenverdienste
Lehrlinge: 4 wöchentliche Lehrlingsentschädigungen
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Chemisches Gewerbe
Arbeiter: 4 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen
Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil der Arbeitswochenlöhne zusammen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Dachdecker
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Arbeiter: bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 4,33 Wochenlöhne (1 Monatslohn)
Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit weniger als die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit ausmacht (Teilzeitbeschäftigte), oder Arbeitnehmer, die Pauschal- oder Akkordleistungen erbringen, haben Anspruch auf den Durchschnitt des Wochenlohns der letzten 13 Wochen für die Berechnung des Urlaubszuschusses. Der Wochenlohn ist unter Zugrundelegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und des Stundenlohns des betreffenden Arbeitnehmers unter Ausschluss allfälliger Prämien, Gefahren- oder Schmutzzulagen und der Überstundenentlohnung zu berechnen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
Schlosser, Landmaschinentechniker und Schmiede; Spengler und Kupferschmiede;
Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik; Metalldesign, Oberflächentechnik und Guss; Mechatroniker; Kfz-Techniker; Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher;
Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker; Karosseriespengler*
Arbeiter: 4,33 Wochenverdienste
Für Arbeiter, die während des Jahres eintreten, ist der aliquote Teil des Urlaubsentgeltes zu bezahlen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt

*) Hier erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") verfügen.
 
Fleischer
Arbeiter: 4 1/3 Wochenlöhne bzw. 1 Monatslohn
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Fotografen
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: 1 Monatsgehalt
Lehrlinge: 1 monatliche Lehrlingsentschädigung
 
Friseure
Arbeiter: 4,33 Wochenlöhne
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Gärtner und Landschaftsgärtner
Arbeiter: bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Wochenlöhne, bei mehr als einer einjährigen Betriebszugehörigkeit 4,3 Wochenlöhne
Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung der letzten 3 (4) Wochen der Lehrzeit und aus dem aliquoten Teil von 3 (4) Arbeitswochenlöhnen zusammen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Gerber
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Glaser
Arbeiter: bis zur Vollendung des 5. Dienstjahres 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), nach Vollendung des 5. Dienstjahres 4 Wochenlöhne
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Hafner
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Holzbau
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Holzverarbeitende Gewerbe
Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner, Musikinstrumentenerzeuger
 Arbeiter: bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3,5 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4,33 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)
 
Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller
 Arbeiter: bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3,5 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4,2 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)
 
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Hutmacher
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Keramiker
Für Arbeitnehmer, die nicht dem BUAG unterliegen:
Arbeiter: bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 3 Jahren 3,5 Wochenlöhne, bei mehr als 3 Jahren 4 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungssätze
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Kleidermacher
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Konditoren
Arbeiter: 4 1/3 Wochenlöhne (1 Monatsgrundlohn)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure
Arbeiter: im 1. Kalenderjahr den aliquoten Teil von 4,33 Wochenlöhnen bzw. Lehrlingsentschädigungen, ab dem 2. Kalenderjahr 4,33 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen
 
Kunststoffverarbeiter
Arbeiter: 4,33 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)
Angestellte: 1 Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung)
 
Kürschner und Präparatoren
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Lederwarenerzeuger
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Maler, Lackierer und Schilderhersteller
Arbeiter: bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 2,25 Stundenlöhne, bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren 2,63 Stundenlöhne und bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren 3 Stundenlöhne für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Mieder- und Wäschewarenerzeuger
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Mischfuttergewerbe
Arbeiter: 4 Wochengrundlöhne
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Müller
Arbeiter: 1 Monatsgrundlohn
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Nahrungs- und Genussmittelgewerbe
Arbeiter: 4,35 Wochengrundlöhne (1 Monatsgrundlohn)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Orthopädieschuhmacher
Arbeiter: im 1. Dienstjahr 3 Wochenverdienste, ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenverdienste
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Pflasterer
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Platten- und Fliesenleger
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Rauchfangkehrer
Arbeiter: 4,33 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingsentschädigungen) zuzüglich der Schmutzzulage
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Schädlingsbekämpfer
Arbeiter: im 1. Kalenderjahr den aliquoten Teil von 4,33 Wochenlöhnen, ab Beginn des 2. Jahres 4,33 Wochenlöhne (1 Monatslohn)
Der Wochenlohn ist unter Zugrundelegung der wöchentlichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers sowie unter Ausschluss allfälliger Prämien, Gefahren- und Schmutzzulagen und Überstunden zu berechnen.
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Schuhmacher mit Ausnahme der Orthopädieschuhmacher
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab dem 2. Arbeitsjahr 4,33 Wochenverdienste
Angestellte: 1 Monatsgehalt

Steinarbeiter
Arbeitnehmer, die nicht dem BUAG unterliegen:
Bis zu 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 3 Wochenlöhne, bei mehr als 5 Jahren 4 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes
 
Steinmetze und Steinbildhauer
Arbeiter: unterliegen dem BUAG
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Sticker, Stricker, Wirker und Weber
Arbeiter: im 1. Arbeitsjahr 3 Wochenverdienste, ab Beginn des 2 Arbeitsjahres 1 Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Tapezierer
Arbeiter: im 1. Jahr 3 Wochenlöhne, nach dem 1. Jahr 4 Wochenlöhne
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Textilreiniger, Wäscher und Färber
Arbeiter: 4 1/3 Wochenverdienste
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Tischler
Arbeiter: bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3,5 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen), nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4,33 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Vulkaniseure
Arbeiter: 4,33 Wochenverdienste
Für Arbeiter, die während des Jahres eintreten, ist der aliquote Anteil des Urlaubsentgeltes zu bezahlen.
Lehrlinge: 1 mtl. Lehrlingsentschädigung
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Zahntechniker
Arbeiter: kein Anspruch
Lehrlinge: 1 mtl. Lehrlingsentschädigung
Angestellte: 1 Monatsgehalt
 
Hausgehilfen
Bei einer für den Urlaubsanspruch anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 20 Jahren das 2-Fache und nach Vollendung des 20. Jahres das 2 ½-Fache der monatlichen Geldbezüge
 
Hausbesorger
In der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung, fällig bei Antritt des Urlaubs, spätestens bis 30. Juni
 
Heimarbeiter
Die Höhe des Urlaubszuschusses richtet sich nach den in einzelnen Branchen abgeschlossenen Heimarbeitstarifen



Sparte Handel

 
Allgemein
Arbeiter: 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. bei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn. Dem Bruttolohn sind einzelvertraglich gewährte Prämien und Zulagen, die an bestimmte Tätigkeiten und Funktionen geknüpft sind, zuzuzählen. Überstundenentgelt ist allerdings nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

Angestellte: 100 % des zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw. am 31.7. zustehenden Bruttomonatsgehalts ohne Überstundenpauschale bzw. der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.
Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit.
Seit 1.1.2001 darf die Urlaubsbeihilfe nicht mehr um Zeiten gekürzt werden, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht. Eine Kürzung ist jedoch weiter zulässig, wenn der Krankenstand die Folge eines Freizeitunfalls ist. Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe des vereinbarten Fixums.
Vertreter, die nur auf Provisionsbasis entlohnt werden, haben dann Anspruch auf Urlaubsbeihilfe, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen nicht die Höhe von 14 kollektivvertraglichen Monatsgehältern erreicht.
Dem Provisionseinkommen sind Urlaubsentgelt und allfälliges Krankenentgelt, nicht aber Überstundenentgelt zuzuzählen.
 
Wein- und Spirituosengroßhandel
Arbeiter: 1 Monatsgrundlohn
Angestellte: wie unter 1. Allgemein angeführt
 
 

Sparte Information und Consulting

 
Abfall- und Abwasserwirtschaft
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: siehe Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting
 
Buch- und Medienwirtschaft
Arbeiter: siehe KV für Handelsarbeiter
Angestellte: siehe KV für Handelsangestellte
 
Finanzdienstleister
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: siehe Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting
 
Graphisches Gewerbe (Druck)
Arbeiter: 5 Gesamtwochenlöhne
Lehrlinge (gew.): 5 wöchentliche Entschädigungen
Lehrlinge (kaufm.): 1 monatliche Entschädigung
Angestellte: 1 Gesamtmonatsbezug
 
Immobilienverwaltung
Dem Angestellten gebührt ein Urlaubszuschuss in der Höhe des für den Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehalts (Lehrlingsentschädigung), der bei Antritt eines Urlaubs fällig wird. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird er bei Antritt des längeren Urlaubsteils - bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteils - fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
 
Ingenieurbüros
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: siehe Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting
  
Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen
Arbeiter dieser Branche, sofern es sich um Firmen handelt, die eine Konzession gemäß § 14 Telekomgesetz benötigen, unterliegen dem Kollektivvertrag in Telekomunternehmen.
Der Berechnung des Urlaubszuschusses ist das im Monat Mai gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Außerdem ist der Durchschnitt aus Zulagen und Überstunden der letzten 12 Monate einzubeziehen.

Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 1. Juni eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen.
 
Für Call-Shops: siehe Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting
 
Unternehmensberatung und Informationstechnologie
a) Unternehmensberatung und Buchhalter:
Angestellte: siehe Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting
Arbeiter: kein Anspruch
b) Informationstechnologen:
Angestellte: 1 Monatsgehalt; Der Berechnung ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt bzw. die Lehrlingsentschädigung oder das Fixum (zumindest Mindestgrundgehalt) zugrunde zu legen.
Für Provisionsbezieher gibt es eine Sonderregelung.
Arbeiter: kein Anspruch
 
Versicherungsmakler und -berater in Versicherungsangelegenheiten
Angestellte: siehe KV für Handelsangestellte
 
Werbung und Marktkommunikation
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: kein Anspruch
 
 

Sparte Transport und Verkehr

Beförderungsgewerbe mit Pkw
Arbeiter: Alle Arbeitnehmer, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist.
Dieser beträgt bei ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Dienstjahr 3/4 des Brutto-KV-Mindestmonatslohn; bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ab dem 2. Dienstjahr 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn.
Angestellte: 1 KV-Monatsgehalt

Autobusunternehmen

Arbeiter und jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten 4,33 Kollektivvertragswochenlöhne, erhöht um 30 % (bis spätestens 1. Juli auszuzahlen).

 
Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmen
Arbeiter: Dienstnehmer, die am 1. Juli im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne. Der Wochenlohn ist gemäß KV § 9 zu berechnen.
Angestellte: kein Anspruch
 
Güterbeförderungsgewerbe
Arbeiter: Dienstnehmer, die am 1. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 20 %.
Angestellte: Angestellte, die am 30. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 30. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt, vorausgesetzt, dass der Angestellte mindestens ein Jahr im Betrieb tätig ist, 1 kollektivvertragliches Monatsgehalt. 
 
Kleintransportgewerbe
Arbeiter: Arbeitnehmer, die am 1. Juli im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt 1 Monatslohn.
Angestellte: Angestellte, die am 30. Juni im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 30. Juni fällig ist. Der Urlaubszuschuss beträgt - vorausgesetzt, dass der Angestellte mindestens 1 Jahr im Betrieb tätig ist - 1 kollektivvertragliches Monatsgehalt. 
 
Kraftfahrschulen
Angestellte und Lehrlinge erhalten 1 Bruttomonatsgrundgehalt.
Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich zur Urlaubsbeihilfe einen Bruttobetrag von 72,- Euro, jeder Büroangestellte einen solchen von 63,- Euro und jeder Lehrling einen solchen von 39,- Euro.
 
Speditionsbetriebe
Arbeiter: Alle Dienstnehmer erhalten 1 kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 22 %.
Angestellte: 1 Monatsgehalt (Istgehalt)
 
 

Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Gastgewerbe

Arbeiter: halbe Jahresremuneration in der Höhe 1 kollektivvertraglichen Monatslohns, erhöht um 15 %, jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes, und zwar ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Monaten
Angestellte: halbe Jahresremuneration in der Höhe 1 kollektivvertraglichen Monatsgehalts erhöht um 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlichen Gehalts
 
Musiker:
Angestellte: 1 kollektivvertragliches Monatsgehalt ab Betriebszugehörigkeit von 1 Monat
 
Reisebüros:
Arbeiter: kein Anspruch
Angestellte: 1 Monatsgehalt

 

Sozialversicherungsrechtliche Hinweise

Die Urlaubsbeihilfe (Urlaubszuschuss) gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG (wie die Weihnachtsremuneration) und ist nach den geltenden Vorschriften im Kalenderjahr 2012 bis zu nachstehenden Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen:
in der Arbeitslosenversicherung                               bis zu € 8.460,-
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz-Zuschlag             bis zu € 8.460,-
in der Krankenversicherung                                     bis zu € 8.460,-
in der Unfall- und Pensionsversicherung                     bis zu € 8.460,-
Entgeltfortzahlungsbeitrag                                      bis zu € 8.460,-
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag                       bis zu € 8.460,-
 
Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag sind von den Sonderzahlungen nicht zu entrichten.
 
Wird ein Dienstnehmer gleichzeitig bei zwei oder mehreren Dienstgebern beschäftigt, so sind zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Sonderzahlungen aus jedem einzelnen Dienstverhältnis bis zu den jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Wechselt ein Dienstnehmer den Arbeitsplatz während eines Kalenderjahres und ist die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage noch nicht ausgeschöpft, so sind von dem neuen Dienstgeber die Sonderzahlungen bis zur verbleibenden jeweiligen restlichen Höchstbeitragsgrundlage noch zu verrechnen.
 
Jene Dienstgeber, denen die Sozialversicherungsbeiträge von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden, haben die Sonderzahlung binnen 8 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem sie fällig geworden ist, mittels eigener Meldeformulare zu melden. Jene Dienstgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge mit "Beitragsnachweis" selbst abrechnen (Selbstverrechner), haben die Urlaubsbeihilfe auf den Beitragsnachweisungen zu melden und von diesen entsprechenden Beiträge zu verrechnen.