Eintragung der Internetadresse möglich/verpflichtend

   

Seit 1.8.2011 besteht die Möglichkeit für Unternehmer und Gesellschaften, die im Firmenbuch eingetragen sind, zusätzlich zu den bisherigen Daten auch ihre Internetadresse im Firmenbuch eintragen zu lassen, sodass diese im Rahmen des Firmenbuchauszuges aufscheint.

Diese Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, lediglich börsennotierte Aktiengesellschaften müssen die Adresse der Internetseite verpflichtend bis längstens 31.7.2012 eintragen lassen. Der Zweck dieser Regelung ist, Transparenz zu schaffen und einem erhöhten Informationsbedürfnis nachzukommen. Die Internetseite kann entweder als vollständige Adresse zB http://www.musterfirma.at, aber auch in reduzierter Form wie zB www.musterfirma.at oder musterfirma.at eingetragen werden. Es ist nicht notwendig, dass der Domaininhaber mit dem Unternehmen ident sein muss, solange lediglich die firmenrelevanten Informationen über die Internetadresse abrufbar sind. Ein Beispiel hierfür wäre etwa http://www.aon.at/musterfirma.

Die Eintragung der Internetadresse kann in Form einer vereinfachten Anmeldung durchgeführt werden - eine Beglaubigung der Unterschriften hat hier nicht zu erfolgen. Es genügt die Unterfertigung durch die entsprechenden vertretungsbefugten Personen. Ein Formulierungsvorschlag könnte lauten:

„Die Gesellschaft führt ihre Homepage unter der Internetadresse http://www.musterfirma.at. Als selbständig, vertretungsbefugter Geschäftsführer der Musterfirma GmbH wird namens der Gesellschaft beantragt, dass LG Linz möge im Firmenbuch folgende Eintragung vornehmen:

Internetseite http://www.musterfirma.at

Darunter hat die Unterschrift des Geschäftsführers zu erfolgen. An Kosten fallen neben der Eingabegebühr, die rechtsformabhängig ist (z.B. GmbH: € 29,--), die Eintragungsgebühr in der Höhe von derzeit € 8,-- an.

Der Sinn einer Eintragung der Internetadresse im Firmenbuch kann neben der Schaffung von Transparenz aber auch noch darin liegen, über diesen Weg Verkehrsgeltung für die Domain zu erlangen. Der Nachweis einer derartigen Verkehrsgeltung kann etwa in Rechtsstreitigkeiten über irreführende Domainnamen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorteilhaft sein.