Erweiterte Informationsverpflichtungen für Medieninhaber betreffen auch Websites und Newsletter
Keine Änderungen bei „kleiner“ Offenlegung
Am 1. Juli 2012 tritt die erst gegen Ende der parlamentarischen Verhandlungen zur sog Medientransparenz-Novelle ohne vorhergehende Begutachtung in das sog Transparenzpaket übernommene Novelle des Mediengesetzes in Kraft.
Mit ihr erhält die Bestimmung des § 25 MedienG, die Regelungen über die Offenlegung der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse an Inhabern periodischer (elektronischer) Medien enthält, eine umfangreiche Neufassung, die für all diejenigen Medieninhaber, die der vollen Offenlegung unterliegen, eine merkliche Erweiterung ihrer medienrechtlichen Informationsverpflichtungen mit sich bringt.
Eingeschränkte Offenlegung unverändert
Unverändert bleiben demgegenüber die Regelungen zur eingeschränkten („kleinen“) Offenlegung: Auch weiterhin haben Inhaber eines periodischen (elektronischen) Mediums, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, lediglich eingeschränkte Informationen im Rahmen der Offenlegung bekanntzugeben.
Für sog kleine Websites und kleine Newsletter - verstanden alsWebsites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers enthalten (zB ein bloßer Webshop), nicht aber redaktionelle Beiträge, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung geeignet sind - sind gemäß § 25 Abs 5 MedienG weiterhin nur die folgenden Angaben erforderlich:
- Name bzw Firma des Medieninhabers,
- Unternehmensgegenstand und
- Wohnort bzw Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers.
Erweiterung der Pflichtangaben im Rahmen der vollen Offenlegung
Die schon bisher umfangreich ausgestaltete Verpflichtung zur vollen Offenlegung für Inhaber von periodischen (elektronischen) Medien, die redaktionelle bzw zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung geeignete Inhalte, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen (zB „große“ Websites oder „große“ Newsletter), wird ihrer Art nach geändert und dem Inhalt nach wesentlich erweitert.
Für sog große Websites und große Newsletter mussten in inhaltlicher Hinsicht bisher die folgenden Angaben gemacht werden: Name/Firma des Medieninhabers; Unternehmensgegenstand; Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers; Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“); Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist; bei Gesellschaften und Vereinen: vertretungsbefugte Organe sowie Mitglieder des Aufsichtsrates; bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung (wobei in dem Falle, dass die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften sind, auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen waren).
Mit 1.7.2012 kommt es zu einer umfangreichen Erweiterung dieser Pflichtangaben (§ 25 Abs 2-4 MedienG).
Fortan sind – im Interesse der vom Gesetzgeber intendierten „lückenlosen Transparenz“ - für sämtliche an einem Medieninhaber (Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber zu nennen sowie Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen.
Im Fall der Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten offenzulegen. Im Falle eines Vereins sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.
Dabei besteht für direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung die Verpflichtung, dem Medieninhaber auf Aufforderung die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
Damit sind künftig Angaben nicht mehr bloß über Großgesellschafter zu machen, sondern auch über sämtliche Gesellschafter, inklusive umfassender Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse. Außerdem gibt es keine Grenze mehr „nach oben“. Waren nach bisherigem Recht höchstens die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter anzugeben, so sind nunmehr sämtliche direkt oder indirekt beteiligten Personen anzugeben.
Damit hat die volle Offenlegung (zB für „große“ Websites und „große“ Newsletter) fortan die folgenden Informationen zu umfassen:
- Name/Firma des Medieninhabers,
- Unternehmensgegenstand,
- Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers,
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“),
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzeck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens–Newsletters macht ein Unternehmen allerdings noch nicht zum Medienunternehmen);
- Bei Gesellschaften, Stiftungen und allen juristischen Personen: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates;
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen;
- Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck;
- Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte.
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.
Offenlegung bei gedruckten Newslettern künftig auch über Link auf Website
Hinsichtlich der Art der Offenlegung ergibt sich eine Neuerung, die vor allem für den Print-Bereich Relevanz aufweist, und damit auch für gedruckte Newsletter von Bedeutung ist.
Medieninhaber periodischer (elektronischer) Medien haben die im Rahmen der Offenlegung bereitzustellenden Informationen entweder dadurch zu veröffentlichen, dass sie im Impressum (das gem § 24 Abs 1 MedienG auf jedem Medienwerk zu finden sein muss) darüber informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder dadurch, dass sie diese Angaben jeweils dem Medium (bzw präziser Medienstück) anfügen (§ 25 Abs 1 MedienG).
Damit kann die Offenlegung bei körperlichen Medienwerken, die bislang alljährlich einmal in der ersten Nummer bzw jährlich innerhalb des Monats Jänner im Anschluss an das Impressum vorzunehmen war, künftighin überall dort, wo Medieninhaber über Websites verfügen, über Links (Web-Adressen) erfolgen, auf die im Impressum eines Newsletters verwiesen wird (bei elektronischen Newslettern war dies schon bisher möglich).
Erhöhung der Verwaltungsstrafen
Neben den genannten inhaltlichen Vorgaben haben auch die Strafbestimmungen Änderungen erfahren. So wurde der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen, die im Nichtbefolgungsfall verhängt werden können, von bisher € 2180 auf fortan € 20.000 drastisch erhöht.
Die Neufassung von § 25 Mediengesetz kann hier abgerufen werden:
In diesem Zusammenhang wird Betreibern „großer“ Websites und Versendern „großer“ Newsletter empfohlen, ihr Impressum anzupassen. Dabei kann für Angaben betreffend Websites das für Mitglieder kostenlose ECG- und MedienG-Service von wko.at genutzt werden, bei dem kontextuelle Hilfestellungen im Eingabeprozess verfügbar sind. Dieses Service ist abrufbar unter: Firmen A-Z ECG- und MedienG-Service.
Auf wko.at sind außerdem auch weiterführende Informationen zu den nach anderen Gesetzen (wie zB E-Commerce Gesetz, Unternehmensgesetzbuch, Gewerbeordnung) vorgesehenen Informationsverpflichtungen verfügbar.
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