Die wichtigsten rechtlichen Regelungen vom Urlaubsanspruch bis zum Krankheitsfall

   

Rechtsexpertin Kathrin Mayr erklärt, was zu beachten ist, damit es im Urlaub zu keinen bösen Überraschungen kommt.

Ab wann entsteht der Urlaubsanspruch?

Der Anspruch besteht ab der ersten Minute des Dienstverhältnisses im Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit. Die Wartezeit von sechs Monaten ist bereits vor einigen Jahren gefallen.
Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch in der ersten Hälfte des ersten Arbeitsjahres Urlaub – vorausgesetzt dieser wurde vereinbart – konsumieren kann. Mit Beginn des zweiten Arbeitsjahres entsteht der gesamte Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Arbeitsjahres in voller, nicht in aliquoter Höhe.

Wie ist der Zeitpunkt des Urlaubs zu wählen?

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes sowie die Urlaubsdauer sind immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme der Erfordernisse des Betriebes und den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden. Der Dienstnehmer kann aber nicht einseitig auf Urlaub geschickt werden.

Welche Regelungen gelten für den Betriebsurlaub?

Auch beim Betriebsurlaub ist zu beachten, dass dieser immer mit den Arbeitnehmern vereinbart werden muss. Der Betriebsurlaub kann weder durch Weisung noch mit dem Betriebsrat bestimmt werden, also auch nicht durch Betriebsvereinbarung, sondern bedarf der Zustimmung des einzelnen
Arbeitnehmers. Der Betriebsurlaub kann aber schon im Dienstvertrag vereinbart werden. Dabei muss nicht das konkrete Datum angegeben sein, sondern es reicht die Formulierung „über Weihnachten ist der Betrieb zwei Wochen geschlossen“.

Wie muss sich der Dienstnehmer verhalten, wenn er im Urlaub krank wird?

Grundsätzlich kann der Dienstnehmer nicht einseitig von einer Urlaubsvereinbarung zurücktreten. Erkrankt oder verunglückt jedoch der Dienstnehmer während seines Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so wird sein Urlaub unterbrochen. Das heißt, dass keine Urlaubstage verbraucht werden. Voraussetzung ist, dass der Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert. Wesentlich ist, dass die Unterbrechungswirkung nur dann eintritt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Diese zeitliche Dauer ist nur auf eine Krankheit/Freizeitunfall beschränkt. Treten während eines längeren Urlaubes zwei nicht miteinander zusammenhängende Erkrankungen auf, deren Dauer jeweils drei Tage nicht übersteigt, werden diese Krankheitszeiten nicht zusammengerechnet.

Was ist bei der Beendigung von Dienstverhältnissen zu beachten?

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der noch nicht verbrauchte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres unabhängig von der Beendigungsart nur anteilig abgegolten. Hat ein Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt aber mehr Urlaubstage verbraucht, als im anteilsmäßig zustünden, kann der Dienstgeber diese Urlaubstage nicht rückverrechnen. Davon gibt es zwei Ausnahmen: beim unberechtigten vorzeitigen Austritt und verschuldeter Entlassung kann der zuviel konsumierte Urlaub bei der Endabrechnung in Abzug gebracht werden.

Krank im Urlaub: Rechte und Pflichten

Mitteilungspflicht
Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber bei einer Erkrankung im Urlaub nach 3-tägiger Krankenstandsdauer unverzüglich davon zu informieren. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, ist die Meldung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher mündlich, schriftlich oder durch Boten erfolgen.

Nachweispflicht
Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Bei Krankheit im Urlaub muss der Dienstnehmer vom Dienstgeber – anders als bei Krankheit außerhalb des Urlaubes – nicht eigens dazu aufgefordert werden, eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Der Dienstnehmer hat kraft Gesetzes dazu die Verpflichtung!

Rechtsfolgen der Urlaubsunterbrechung
Die Unterbrechung des Urlaubes durch die Erkrankung führt zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubes.

Erkrankung im Ausland
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Urlaubs im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so kommen ihm die Bestimmungen über die Urlaubsunterbrechung nicht zugute.

 

Expertentipp von Mag. Kathrin Mayr, Abteilung Arbeits- und Sozalrecht in der WK Tirol

Insbesondere bei Beendigung von Dienstverhältnissen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob freie Tage als Urlaub, Zeitausgleich oder gar Dienstfreistellung vereinbart wurden. Auch wenn Urlaubsvereinbarungen mündlich oder schlüssig zu Stande komen, empfiehlt sich der Abschluss von schriftlichen Urlaubsvereinbarungen.

 

Rückfragen:
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
Mag. Kathrin Mayr
T 05 90 90 5-1471
E arbeitsrecht@wktirol.at