Der Gastronom als Veranstalter

16.04.2013
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Regelungen im Wiener Veranstaltungsgesetz

   

Im Gegensatz zur Gastronomie ist das Veranstaltungswesen, soweit es öffentliche Veranstaltungen betrifft, in Österreich Landessache und in Wien im Veranstaltungsgesetz geregelt. Gastwirte haben daher auf Grund ihrer gastronomischen Berechtigung von vornherein keinesfalls ein „Nebenrecht“ zur Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen; das gilt selbstverständlich auch für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe.

Wann gilt eine Veranstaltung als öffentlich?

Grundsätzlich dann, wenn sie allgemein zugänglich ist, egal, ob gegen Entgelt oder kostenlos. Allerdings zählen in Wien auch alle nicht allgemein zugänglichen Veranstaltungen (bei denen also nur eingeladene Gäste anwesend sind) als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können. Von dieser sehr starken Einschränkung gibt es nur eine für Gastronomen relevante Ausnahme: Familienfeiern (z.B. Hochzeitsfeiern).

Beachten Sie dabei aber bitte, dass eine Feier im Freundeskreis nicht als Familienfeier zählt. Allerdings wird eine Feier erst dann zur Veranstaltung, wenn sie mit besonderen Darbietungen, wie Livemusik, einem Konzert oder einer Lesung verbunden ist. Solange die Gäste also nur gesellig beieinander sitzen, sich gut unterhalten und gastronomisch bewirtet werden, liegt noch keine Veranstaltung vor!

Öffentliche Veranstaltungen

müssen grundsätzlich bei der Veranstaltungsbehörde (MA 36) angemeldet werden und unterliegen behördlichen Auflagen, der behördlichen Kontrolle und baulichen Regelungen über die Veranstaltungsstätte.

Die Gastronomie-Ausnahme

2009 ist es der Sparte unter Federführung der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe gelungen, eine Ausnahme für Gastronomiebetriebe, in denen auch öffentliche Veranstaltungen stattfinden, zu erreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können dort nunmehr bestimmte Veranstaltungen anmeldefrei durchgeführt werden, wobei allerdings die Bestimmungen des Veranstaltungs- und Veranstaltungsstättengesetzes dennoch gelten.

Diese Anmeldefreiheit betrifft z.B. musikalische Darbietungen (Konzerte, Karaokeabende u.dgl.), bestimmte theater- und varieteeartige Veranstaltungen in kleinerem Rahmen, Wohltätigkeitsfeste mit Publikumstanz, Ausstellungen und bestimmte Modeschauen.

Voraussetzung dafür ist:

  • dass der Gastgewerbetreibende selbst als Veranstalter fungiert
  • maximale Besucherzahl 300 Personen
  • bescheidmäßige Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte durch MA 36 oder Vorliegen einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung
  • die Räume dienen vorwiegend der Ausübung des Gastgewerbes, es darf sich also um keine überwiegendes Veranstaltungslokal handeln
  • von den Befreiungsbestimmungen profitieren nur reglementierte Gastgewerbebetriebe (nicht also das „freie Gastgewerbe“).

Tipp:

Sie können im Betriebsanlagenreferat der WKW individuell überprüfen lassen, ob Ihre Betriebsanlagengenehmigung den Anforderungen für Veranstaltungen entspricht.

T 01/ 514 50-1036 | E rechtspolitik@wkw.at
 

Abschließend sei noch klargestellt, dass diese Ausnahmen keine Rückwirkung auf eine allfällige Vergnügungssteuerpflicht bzw. die Pflicht zur AKM-Anmeldung musikalischer Veranstaltungen haben!

Was gilt bei privaten Veranstaltungen?

In Wien gilt eine Veranstaltung (ausgenommen Familienfeier) nur dann als privat, wenn an ihr ausschließlich persönlich und namentlich eingeladene Gäste teilnehmen können und die Zahl der Teilnehmer 20 nicht übersteigt.

Private Veranstaltungen im rechtlichen Sinn müssen behördlich nicht angemeldet werden und unterliegen auch nicht der behördlichen Kontrolle. Es fällt keine Vergnügungssteuer an, wohl aber besteht im Falle von Musik AKM-Pflicht.

Mit Fragen dazu wenden Sie sich bitte an unseren Veranstaltungsrechtsexperten

Herrn Dr. Klaus Vögl

T  51450 4212 | E: klaus.voegl@wkw.at
 

mein.wko.at

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