Werkverkehr im Ausland

29.06.2012

Drittstaatenangehörige benötigen keine EU-Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung

Immer wieder wird sowohl im Aus- als auch im Inland von Lenkern von Werkverkehrs-Lkw
bei Kontrollen die Vorlage der EU-Gemeinschaftslizenz bzw. von Drittstaatenangehörigen
auch die Vorlage der Fahrerbescheinigung verlangt. Dieses Verlangen ist unbegründet:

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs gilt lt. Artikel 1 Abs. 1 nur für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
  • Der Werkverkehr ist nach Artikel 1 Abs. 5 lit. d dieser Verordnung ausgenommen.
     
  • Werkverkehr ist– vereinfacht ausgedrückt – das Selbstbedienungsrecht von Unternehmen, die andere Tätigkeiten als die gewerbliche Güterbeförderung
    (entgeltliche Beförderung von Gütern für einen Auftraggeber) durchführen, Waren im
    Zusammenhang mit dieser Tätigkeit mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal
    befördern zu dürfen.
     
  • Daher sind im Werkverkehr weder die EU-Gemeinschaftslizenz (Artikel 4) noch die Fahrerbescheinigung für Drittstaatenangehörige (Artikel 5) erforderlich oder
    mitzuführen.


Die von der WK-Organisation dazu verfasste mehrsprachige Merkblattserie soll Lenkern und
Zulassungsbesitzern von Werkverkehrs-Lkw dabei helfen, sich gegen diese unberechtigten
Verlangen oder gar Beanstandungen deswegen zu wehren.

 

Stand: Juni 2012

zum Seitenanfang


  Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!