Neues Umsatzsteuergesetz macht unecht umsatzsteuerbefreiten Geschäftsraummietern und ihren Vermietern das Leben schwer. Vermieter können für diese Bestandsnehmer künftig keine Vorsteuer geltend machen.
Mit 1. September tritt das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft. Es wird bei der Vermietung von Geschäftsräumen an Mieter mit nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen - wie Ärzten, Banken, Versicherungen, Versicherungsvertretern und allen Kleinunternehmern - Probleme bereiten.
Mieter zweiter Klasse
Aber auch alle anderen Unternehmer können betroffen sein, da nach den derzeitigen Regelungen bereits fünf Prozent unecht steuerbefreite Umsätze dazu führen sollen, dass ein Unternehmer eine Geschäftsräumlichkeit nicht mehr mit Umsatzsteuer anmieten darf. Wird mit einem solchen Mieter ab dem 1.September 2012 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, kann der Vermieter anteilig die Vorsteuer nicht mehr geltend machen. Bislang konnte man auf die 20 Prozent Umsatzsteuer optieren, damit war der Vorsteuerersatz für den Vermieter gesichert. Das ist ab 1. September aber nur dann zulässig, wenn der Vermieter selbst das Gebäude errichtet hat und selbst Bauherr war. Hat er das Gebäude per Kauf, Tausch oder Schenkung erworben, fällt er nach Ansicht des Finanzministeriums unter die neuen Beschränkungen. „Vermieter werden sich daher in Zukunft überlegen, ob sie mit unecht steuerbefreiten Mietern einen Mietvertrag abschließen wollen”, meint der Obmann der Fachgruppe der Wiener Immobilien und Vermögenstreuhänder, Michael Pisecky. Jung- und Kleinunternehmer würden dadurch per Gesetz zu Mietern zweiter Klasse.
Entwertung der Liegenschaft
Aber auch bei aufrechten Verträgen kann es zu Problemen für den Vermieter kommen, denn nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung sind auch bei jeder Eigentümerveränderung auf Vermieterseite die umsatzsteuerrechtlichen Änderungen anzuwenden. Bei einem Kauf des gesamten Hauses mit Umsatzsteuer ist damit auch hinsichtlich des unecht steuerbefreiten Mieters die Vorsteuer zu berichtigen. „Die Vermietung an unecht steuerbefreite Unternehmer stellt damit eine Entwertung der Liegenschaft dar”, warnt Pisecky. Für den Vermieter sei es zudem schwierig zu kontrollieren, ob sein zukünftiger Mieter unecht steuerbefreit ist. In jedem Fall würde sich der Verwaltungsaufwand enorm erhöhen. Pisecky fordert eine Reparatur des Umsatzsteuergesetzes, um diese für alle Betroffenen nachteiligen Konsequenzen zu verhindern.
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