Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Mangelberufe

10.07.2012

Mangelberufsliste - drittstaatsangehörige Arbeitnehmer - kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell - Melde- und Bereithaltepflicht

Nicht EU-Bürgern, die ausgebildete Fachkräfte sind, wird durch die Mangelberufsliste ein einfacherer Arbeitsmarktzugang ermöglicht. Die Mangelberufe werden jährlich in der Fachkräfteverordnung kundgemacht.

Anwendungsbereich Drittstaatsangehörige

 
Die Rot-Weiß-Rot-Karte betrifft ausschließlich Drittstaatsangehörige und damit Bürger aus Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR. Hingegen haben Bürger aus der EU bzw. dem EWR - mit Ausnahme von Rumänen und Bulgaren - ohnehin bereits freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Damit können Bürger aus Drittstaaten anhand objektiver Kriterien erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie zuwandern können.
 
Solche objektive Kriterien sind etwa Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und das Alter.
 
Wird anhand dieser Kriterien eine vorgesehene Mindestanzahl von Punkten erreicht, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt zu erteilen, ohne dass es einer zusätzlichen besonderen Überprüfung der Arbeitsmarklage bedarf. Durch die Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte sollen nicht nur besonders hoch qualifizierte Migranten, sonstige Schüsselkräfte und ausländische Studienabsolventen sondern auch Fachkräfte in Mangelberufen aus Drittstaaten angesprochen werden.

Fachkräfte in Mangelberufen

 
Fachkräfte können eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf sowie ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorweisen.
 
Die Mangelberufsliste sieht für, vor allem technische Berufe, in denen akuter Fachkräftemangel herrscht, sowie für den Pflegesektor ein vereinfachtes Zuwanderungsverfahren vor.
 
Die Liste der Mangelberufe umfasst ab 1.1.2013 folgende Berufe:
  • Fräser/innen
  • Dreher/innen
  • Dachdecker/innen
  • Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  • Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  • Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  • Bautischler/innen
  • Bau- und Möbeltischler/innen
  • Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  • Landmaschinenbauer/innen
  • Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  • Zimmer(er)innen
  • Schlosser/innen
  • Bodenleger/innen
  • Techniker/innen mit Starkstromtechnik
  • Lackierer/innen
  • Techniker/innen für Maschinenbau
  • Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  • Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  • Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  • Holzmaschinenarbeiter/innen
  • Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)
  • Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  • Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern
Die in der Mangelberufsliste 2012 enthaltenen Berufe „Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Feuerungs- und Gastechnik“, „Bauspengler/innen“, „Spengler/innen“, „Platten- und Fliesenleger/innen“ und „Diplomingenieur(e)innen (Hochschulabschluss)“ sind in der Mangelberufsliste 2013 nicht mehr enthalten.

Zulassungsverfahren

 
Fachkräfte in Mangelberufen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die Fachkraft beschäftigen zu wollen und die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (= der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde) einzubringen.
 
Dem Antrag ist ein Arbeitsvertrag anzuschließen, aus dem die wesentlichen Bedingungen des Dienstverhältnisses, insbesondere die genaue Beschreibung der Tätigkeit, das Ausmaß der Beschäftigung und das vereinbarte Entgelt hervorgehen müssen.
 
Weiters müssen bei den Kriterien Qualifikation, Berufserfahrung, Sprache und Alter 50 von 75 Punkten erreicht werden. Zusätzlich muss eine Entlohnung entsprechend dem Kollektivvertrag und betriebsüblicher Überzahlung gewährleistet sein. Die Arbeitsmarktprüfung entfällt, weil bereits in der Verordnung festgelegt wird, dass in den angeführten Berufen ein Mangel am Arbeitsmarkt vorliegt.
 
Nach Überprüfung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS wird die Rot-Weiß-Rot-Karte dem Antragsteller von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ausgestellt. Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu verständigen.

Melde- und Bereithaltungspflichten

 
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu melden, wenn diese nicht bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen.
 
Vorsicht!
 
Der Ausländer hat die ihm erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen - also im Wesentlichen die „Rot-Weiß-Rot–Karte“ oder die „Rot-Weiß-Rot–Karte Plus“ - an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Stand: Dezember 2012

 

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